Sprungziele
Seiteninhalt

Land-/ Forstwirtschaft

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Landpachtverkehrsgesetz - Anzeigen

Allgemeine Beschreibung

Verträge bzgl. Verpachtung von Grundstücken und Betrieben zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung (auch mündlich abgeschlossene Pachtverträge) sind nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) anzeigepflichtig. Dies gilt auch für Vertragsverlängerungen oder Vertragsänderungen.

Der Anzeigepflicht unterliegen nicht

Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden und
Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind.


Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.


Wann ist der Pachtvertrag anzuzeigen?

Der Abschluss eines Landpachtvertrages und etwaige Vertragsänderungen sind binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen.


Entstehende Kosten

Es entstehen keine Kosten


Formulare und Merkblätter

Der Pachtvertrag ist dem Landratsamt 3- fach vorzulegen
(je 1 Exemplar für Landratsamt, Verpächter und Pächter).
Die Vordrucke sind beim Bauernverband erhältlich.

Im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses ist eine inhaltliche Mitteilung des Vertragsinhaltes vorzulegen.


Verfahrensgang

Das Landratsamt holt vor Anbringung des Anzeigevermerks auf dem Pachtvertrag die Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft- und Forsten ein.