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Jugend und Familie

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Eignungsüberprüfung - Alkohol, Drogen, krankheits-, altersbedingt, charakterlich (Führerschein)

(§§ 11, 13 und 14 Fahrerlaubnisverordnung)

Bewerber um eine Fahrerlaubnis und Inhaber eines Führerscheines müssen die dafür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen.
Es dürfen keine Erkrankungen und Mängel vorliegen, wodurch die Eignung ausgeschlossen wird, wie z. B. mangelndes Sehvermögen, Bewegungsbehinderungen, Anfallsleiden, Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch/-abhängigkeit usw.
Die Eignung kann auch ausgeschlossen sein, wenn die Person erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und Strafgesetze verstoßen hat bzw. durch ein hohes Aggressionspotzenzial auffällig wird.

Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung in Frage stellen, kann sie die Beibringung eines Gutachtens anordnen.
Die Information der Fahrerlaubnisbehörde kann z. B. durch die Polizei geschehen, oder durch eine Sicherheitsbehörde, wenn diese tätig wird, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen (z. B. durch Unterbringung einer Person in der Nervenklinik).

Die Behörde entscheidet dann, ob ein Gutachten erforderlich ist und je nach Einzelfall auch, welches Gutachten in Frage kommt (z. B. ärztliches Attest, Facharztgutachten, Fahrprobe beim TÜV oder medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)).
Die Kosten für das/die Gutachten sind vom Betroffenen selbst zu tragen.

Weigert sich jemand, sich einer Eigungsüberprüfung zu unterziehen, so kann die Behörde auf Nichteignung des Betroffenen schließen und die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagen bzw. die vorhandene Fahrerlaubnis entziehen.