Sprungziele
Seiteninhalt

Jugend und Familie

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Fahrschulerlaubnis

Infos - Fahrschulerlaubnis

Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis.

Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klassen BE, A, CE und DE erteilt.

Zuständigkeit - Fahrschulerlaubnis

Örtlich zuständig ist in Angelegenheiten der Fahrschulerlaubnis die Erlaubnisbehörde des Sitzes der Fahrschule, in Angelegenheiten der Zweigstellenerlaubnis die Erlaubnisbehörde des Sitzes der Zweigstelle.

Voraussetzungen - Fahrschulerlaubnis

Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn

  • der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist,
  • keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule unzuverlässig erscheinen lassen,
  • keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten gem. § 16 FahrlG nicht erfüllen kann,
  • der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war,
  • der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat und
  • der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.

Ist der Bewerber eine juristische Person, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen und eine von ihnen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes bestellt wird.

Der verantwortliche Leiter muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 16 FahrlG erfüllt werden.

Unterlagen - Fahrschulerlaubnis

In dem Antrag (§ 12 FahrlG) auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will.



Dem Antrag ist beizufügen:

  • eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheines
  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer
  • eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die Lehrgangsteilnahme
  • eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
  • einen maßstabsgetreuen Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
  • eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
  • eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
  • ein Führungszeugnis für behördliche Zwecke (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)