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Personenstandswesen

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Aufenthaltstitel

Wer ist Ausländer

Jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist, unterliegt den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes.

Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien mit Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern - und gleichgestellt -, Island, Liechtenstein, Norwegen) sind zwar Ausländer, aber unterliegen dem Aufenthaltsgesetz nur dann, wenn das Freizügigkeitsgesetz/EU ausdrücklich darauf verweist.

Folgende Personengruppen unterliegen nicht den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes:
  • Deutsche, die daneben noch andere Staatsangehörigkeiten besitzen (Doppelstaatler bzw. Mehrstaatler), fallen nicht unter die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes.
  • Streitkräfte der NATO-Staaten einschließlich deren zivilen Gefolge sowie deren Ehegatten und Kinder
  • Leiter und Personal von diplomatischen Missionen und Konsularischen Vertretungen sowie deren Familienangehörige
  • Vertreter und Bedienstete bestimmter internationaler Organisationen (z.B. UN )

 

Welche verschiedenen Aufenthaltstitel gibt es?

Aufenthaltserlaubnis

befristetes Aufenthaltsrecht wird für einen bestimmten Zweck erteilt.
z.B. für Ehegatten von Deutschen, ausländische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, Wissenschaftler, Künstler, Berufssportler, Studenten, humanitärer Aufenthalt
Ob die Aufenthaltserlaubnis eine Verfestigung ermöglicht oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt berechtigt hängt von der Erteilungsgrundlage ab.


Niederlassungserlaubnis

ist die höchste Stufe des Aufenthaltstitels und gewährt die stärkste Rechtsposition. Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet und berechtigt zur Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit.


Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG

vermittelt wie die Niederlassungserlaubnis ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Zusätzlich wird die Grundlage für eine erweiterte Mobilität für Drittstaatsangehörige innerhalb der EU (außer Großbritannien und Dänemark) geschaffen.