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Personenstandswesen

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Fahrlehrerlaubnis

Infos - Fahrlehrerlaubnis

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetztes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis.

Zuständigkeit - Fahrlehrererlaubnis

Örtlich zuständig ist die Erlaubnisbehörde des Wohnsitzes oder in Ermangelung eines Wohnsitzes die des Aufenthaltsortes des Bewerbers oder Erlaubnisinhabers; die Zuständigkeit geht auf die Erlaubnisbehörde des Beschäftigungsortes über, sobald der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit als Fahrlehrer aufnimmt.

Voraussetzungen - Fahrlehrerlaubnis

Die Fahrlehrerlaubnis (§ 2 FahrlG) wird erteilt, wenn der Bewerber

  • mindestens 22 Jahre alt ist,
  • geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  • die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus,
  • über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
  • innerhalb der letzten 3 Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist und
  • die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 FahrlG nachgewiesen hat.

Unterlagen - Fahrlehrererlaubnis

In dem Antrag (§ 3 FahrlG) auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will.


Er hat dem Antrag beizufügen:

  • amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  • Lebenslauf
  • Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung
  • Ablichtung des Führerscheines; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird
  • Unterlagen über die Fahrpraxis
  • Nachweis über die Vorbildung
  • Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und das Berichtsheft
  • Führungszeugnis für behördliche Zwecke (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)