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Personenstandswesen

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Freizügigkeitsrecht

Freizügigkeitsrecht - Einreise

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU).

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen benötigen grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis. Für Unionsbürger aus Kroatien besteht noch eine Übergangsregelung. Staatsangehörige aus diesen Staat benötigen für die Übergangszeit für die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung-EU, die durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Agentur für Arbeit in München ausgestellt wird.

Freizügigkeitsberechtigung - Wer gilt als freizügigkeitsberechtigt?

Freizügigkeitsberechtigt sind:

  • Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Auszubildende
  • selbständige Erwerbstätige
  • selbständige Erbringer von Leistungen (Ohne Niederlassung)
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht Erwerbstätige mit ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
  • Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers
  • Unionsbürger oder Familienangehöriger mit Daueraufenthaltsrecht