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Naturschutz

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Sondernutzung einer Kreisstraße

Für die Sondernutzung einer Kreisstraße* bedarf es der Erlaubnis des Fachbereichs 43 - Kreiseigener Tiefbau.
Diese wird auf Antrag erteilt und rechtlich in einem Sondernutzungsvertrag geregelt.
Gewöhnlich fallen Sondernutzungs- und Verwaltungskosten an. Die Höhe richtet sich je nach Ausmaß der Sondernutzung.

Liegt eine unerlaubte Sondernutzung vor, so kann diese je nach Landesrecht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

*über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung durch eine Person oder mehrere Personen sowie durch Sachen (Zufahrt, Herstellen von Leitungen aller Art, Aufstellen von Gerüsten, Hinweisschildern, Verkaufsständen, etc.)


Zuständigkeit

Das Landratsamt Bamberg ist für die Kreisstraßen BA 1 – BA 54 im Landkreis Bamberg zuständig.


Notwendige Unterlagen

Entstehende Kosten

Für die Sondernutzung werden Sondernutzungs-/ und Verwaltungsgebühren nach der Gebührensatzung des Landkreises Bamberg erhoben.
Diese richten sich nach Art und Umfang der Maßnahme.