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Naturschutz

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Spielhallen

Allgemeine Beschreibung (Spielhallen)

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung (GewO).

Seit dem 1. Juli 2012 ist zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) i. V. m. Art. 10 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV) erforderlich. Man benötigt jetzt also zwei Erlaubnisse für den Betrieb einer Spielhalle.

Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Sie erlischt, wenn sich in Bezug auf die in der Erlaubnis enthaltenen Umstände eine Änderung ergibt.

Die glücksspielrechltiche Erlaubnis darf nur befristet erteilt werden.

Zuständigkeit (Spielhallen)

Spielhalle Landkreis Bamberg

Das Landratsamt Bamberg ist für Antragsteller zuständig, deren Spielhalle im Landkreis Bamberg liegt.


Spielhalle Stadt Bamberg

Für Spielhallen, die direkt in Bamberg liegen, ist die Stadt Bamberg zuständig.

Vorzulegende Unterlagen (Spielhallen)

Antrag

(Der Antrag ist über die zuständige Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt einzureichen)

 

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:

für die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO

Polizeiliches Führungszeugnis

Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)


Auskunft Gewerbezentralregister

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)


Insolvenzverfahren

Bescheinigung des Amtsgerichtes über Insolvenzverfahren



Steuersachen

Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes



Baugenehmigung

Miet- / Pachtvertrag

Grundrissplan

Aufstellungsplan der Spielgeräte

Handelsregisterauszug

bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug


Gewerbezentralregister Auszug

bei juristischen Personen: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Gemeinde der Handelsregistereintragung zu beantragen)

für die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV

Werbekonzept

Sozialkonzept

einschließlich der Schulungsnachweise des Personals


Informationskonzept

Aufklärung über Suchtrisiken


Unterlassungserklärung

zum Internetverbot

 

Übersicht der vorzulegenden Unterlagen als PDF

Kosten (Spielhallen)

Erlaubnis nach § 33 i GewO

Die Rahmengebühr für die Erlaubnis nach § 33 i GewO bewegt sich

  • zwischen 150,00 € und 2.000,00 €.

Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV

Für die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV besteht ein Gebührenrahmen

  • von 500,00 € bis 50.000,00 €.