Tierkennzeichnung
Aktuelles - Tierkennzeichnung
Equidenpass - Abgabepflicht bei toten Einhufern
Durch die Änderung des § 44 b der Viehverkehrsverordnung hat der Tierhalter ab sofort im Falle des Todes eines Einhufers den Equidenpass dem mit der Entsorgung beauftragten Unternehmen (hier: VTN Walsdorf) auszuhändigen. Dieser ist von der zuständigen Behörde (Landratsamt Bamberg Fachbereich Veterinärwesen) ungültig zu machen und der Ausstellungsstelle zurück zu senden.
Das bedeutet, dass ein Equidenpass per se Eigentum der ausstellenden Stelle ist (vergleichbar mit einem Reisepass). Der Equidenpass ist bei Abholung des Einhufers dem Transporteur/Fahrer mitzugeben. Ein Einbehalten für Erinnerungszwecke o.ä. ist nicht vorgesehen. Sollte der Pass bei Abholung nicht vorgelegen haben, ist dieser unverzüglich an die Tierkörperbeseitigungsanstalt (VTN Walsdorf, Hetzentännig 2, 96194 Walsdorf) zu zusenden.
Information zur Rinderkennzeichnung hinsichtlich Kontrollen nach Cross Compliance
Grundlage
Gemäß § 29 Abs.1 VVVO hat ein Tierhalter jede Veränderung des Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen unter Angabe der Betriebsnummer, der Ohrmarkennummer und des Zu- bzw. Abgangsdatums. Als "Meldefristüberschreitung" gilt jede Meldung außerhalb der 7-Tagefrist ungeachtet der Anzahl der Meldungen pro Jahr.
Vorgaben bei Kontrollen nach Cross Compliance
Bei Kontrollen der Rinderkennzeichnung wird unter anderem das Meldeverhalten der Tierhalter überprüft. Meldefristüberschreitungen werden entweder als Verwarnung (bis 30 % aller Meldungen) oder als Verstoß (größer 30 % aller Meldungen) gewertet.t.
Vermeidung Meldefristüberschreitungen
Zur Vermeidung von Meldefristüberschreitungen sollte jeder Tierhalter aus eigenem Interesse ab sofort alle Meldungen innerhalb der 7-Tage-Frist durchführen.
Allgemeine Informationen - Tierkennzeichnung
Die Rückverfolgbarkeit von Nutztieren ist für die Tierseuchenbekämpfung und die Lebensmittelkette unverzichtbar.
Um dies gewährleisten zu können, müssen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sein.
Neben der Kennzeichnung mit Ohrmarken, der Führung eines Bestandsregisters, ist die HI- Tierdatenbank die 3. tragende Säule der Tierkennzeichnung.
Die Vorschriften der Tierkennzeichnung basieren auf diversen EU- Verordnungen und der Viehverkehrsverordnung.
Rinder - Kennzeichnung und Registrierung
Die Vorschriften der Rinderkennzeichnung sollen gewährleisten, dass jedes Rind eine eigene Identität erhält. Dadurch wird die Rückverfolgbarkeit vom Metzger bis zum Geburtsbetrieb möglich. Die am Textende angeführten Links informieren noch ausführlicher über dieses Thema. Bei Fragen können Sie sich aber auch gerne direkt an uns wenden.
Kennzeichnung durch Ohrmarken
Alle im Betrieb vorhandenen Rindern, die älter als 7 Tage sind, müssen mit 2 Ohrmarken gekennzeichnet sein, die gemäß Viehverkehrsverordnung in der jeweiligen Fassung zugelassen sind. Beim Verlust einer Ohrmarke ist das Tier unverzüglich (ohne schuldhafte Verzögerung) mit einer identischen Ohrmarke zu kennzeichnen.
Seit dem 26. September 1999 sind nur noch DE-Ohrmarken und Kennzeichnungen anderer EU-Staaten zugelassen. Alle anderen Kennzeichnungen sind nicht mehr zulässig.
Meldungen an HI-Tier Datenbank
Jegliche Art von Bestandsveränderungen (z.B. Geburt, Zugang, Abgang, Tod) sind vom Rinderhalter, innerhalb von 7 Tagen, an die HI- Tierdatenbank zu melden. Jede Station im Leben eines Rindes ist anhand dieses Lebenslaufs schnell nachvollziehbar.
Führung eines Bestandsregisters
Jeder Tierhalter hat auf seinem Betrieb ein aktuelles Bestandsregister zu führen. Bei Betrieben, die per Internet an die HIT-Datenbank melden, kann der Ausdruck aus der HIT-Datenbank als Bestandsregister anerkannt werden. Auch periodisch angeforderte bzw. übermittelte Ausdrucke aus der HIT-Datenbank durch Dritte (z.B. LKV Bayern e.V.), die handschriftlich fortgeschrieben werden, sind zulässig.
Alle im Betrieb gehaltenen Rinder müssen fortlaufend und chronologisch im Bestandsregister eingetragen sein. Die Eintragung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach dem Zu- oder Abgang eines Tieres und im Falle der Geburt innerhalb von sieben Tagen erfolgen.
Das Bestandsregister hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ohrmarkennummer
- Geburtsdatum
- Tag des Zugangs (Zukauf oder Geburt)
- Vorbesitzer des Tieres (Name und Anschrift oder Registriernummer)
- Tag des Abgangs
- Empfänger des Tieres (Name und Anschrift oder Registriernummer)
- Geschlecht
- Rasse
- Ohrmarkennummer des Muttertieres (für ab dem 1. Januar 1998 geborene Rinder)
Stammdatenblatt/Rinderpass
Mit Inkrafttreten der Änderung der Viehverkehrsverordnung (VVVO) am 14.Juli 2007 wurde die rechtliche Verpflichtung, den Rinderpass beim nationalen Verbringen mitzuführen, abgeschafft. Auf freiwilliger Ebene wurde daraufhin das Stammdatenblatt eingeführt, das sofern vollständig ausgefüllt, die Kriterien des Rinderpasses erfüllt. Rechtlich notwendig ist der Rinderpass nur noch für das Verbringen von Rindern in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sowie Drittländer.
Weitere Informationen
HI- Tier (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere)
Schweine - Kennzeichnung und Registrierung
Kennzeichnung von Schweinen
Schweine sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen mit einer Ohrmarke, die den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen.
Bei Verlust der Ohrmarke oder bei Unlesbarkeit der Ohrmarkennummer müssen Schweine unverzüglich nachgekennzeichnet werden. Dies gilt nicht für Schweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und gemäß Fleischhygiene-Verordnung anderweitig gekennzeichnet werden (z.B. Schlagstempel).
Schweine - Zugelassene Ohrmarken
Kennzeichnung von Schlachtschweinen - Warum?
Die Nummer auf der Ohrmarke ist in der Regel die Nummer des Zuchtbetriebes. So lässt sich zwar feststellen, wo das Schwein geboren wurde, nicht aber wo es zuletzt gemästet wurde. Außerdem werden nach der Schlachtung die Ohrausschnitte mit den Ohrmarken entfernt.
Alle Schlachtschweine (auch Spanferkel) müssen daher spätestens bei der Verladung mittels Schlagstempel gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung setzt sich aus den Buchstaben DE (für Deutschland), BA (für den Landkreis Bamberg) und der siebenstellige Betriebsnummer zusammen.
Meldungen an die HI-Tier Datenbank
Aufnehmende Betriebe haben den Zugang von Schweinen zu melden. Das folgende Merkblatt informiert über die Meldepflichten an die HI-Tier Datenbank.
Führen eines Bestandsregisters
Alle Schweinehalter müssen ein Bestandsregister über die im Bestand vorhandenen Schweine führen. Hierbei sind alle Zu- und Abgänge, einschließlich Geburten und Todesfälle, unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer aufzuführen.
Folgende Angaben sind einzutragen:
- bei Geburt: Geburtsdatum und Anzahl
- bei Zugang: Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, Zugangsdatum
- bei Abgang: Name und Anschrift des Erwerbers, Abgangsdatum
- Verendung: Datum der Verendung und Anzahl
Das Bestandsregister kann handschriftlich oder in elektronischer Form geführt werden. Bei handschriftlicher Form muss das Bestandsregister gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein. Wird das Bestandsregister in elektronischer Form geführt, ist bei einer Überprüfung der zuständigen Behörde ein aktueller Ausdruck vorzulegen. In jedem Falle sind die Eintragungen unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit vorzunehmen. Das Bestandsregister muss 3 Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungspflicht gilt auch, wenn die Schweinehaltung aufgegeben wurde.
Es besteht auch das Bestandsregister in der HI-Tier Datenbank zu führen. Sie finden es mit den entsprechenden Informationen im Auswahl-Menü "Schweinedatenbank".
Vordruck: Schweine - Bestandsregister
Weitere Informationen
Schweine - Zentrale Datenbank AID-Informationsbroschüre
HI- Tier (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere)
Schafen und Ziegen - Kennzeichnung und Registierung
Kennzeichnungs- und Meldepflichten gelten mittlerweile auch für die Halter von Schafen und Ziegen. Sie sind maßgeblich auf Tierkrankheiten/Tierseuchen wie Scrapie und die Maul- und Klauenseuche zurückzuführen.
Die Kennzeichnungs- und Meldevorschriften sind nicht abhängig von der Bestandsgröße und gelten daher für alle:
- Schäfer
- Landwirte, die auch nur wenige Schafe und Ziegen halten
- Hobbytierhalter und Hobbylandwirte
- Viehhändler von Schafen und Ziegen
- Eingeschränkt für Schlachtbetriebe und Transporteure
Lediglich Tierarztpraxen und Tierkliniken sind von diesen Verpflichtungen ausgenommen.
Merkblatt
Das Merkblatt "Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen" schildert umfassend relevanten Pflichten und Sonderregelungen.
Schafen und Ziegen - Merkblatt: Kennzeichnung und Registrierung
Weitere Informationen
Landesverband Bayerischer Schafhalter
HI- Tier (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere)
Pferde-/Equidenhalter - Kennzeichnung und Registierung
Alle Informationen haben wir für Sie in einem Infoblatt zusammengestellt:
Equidenpass - Abgabepflicht bei toten Einhufern
Durch die Änderung des § 44 b der Viehverkehrsverordnung hat der Tierhalter ab sofort im Falle des Todes eines Einhufers den Equidenpass dem mit der Entsorgung beauftragten Unternehmen (hier: VTN Walsdorf) auszuhändigen. Dieser ist von der zuständigen Behörde (Landratsamt Bamberg Fachbereich Veterinärwesen) ungültig zu machen und der Ausstellungsstelle zurück zu senden.
Das bedeutet, dass ein Equidenpass per se Eigentum der ausstellenden Stelle ist (vergleichbar mit einem Reisepass). Der Equidenpass ist bei Abholung des Einhufers dem Transporteur/Fahrer mitzugeben. Ein Einbehalten für Erinnerungszwecke o.ä. ist nicht vorgesehen. Sollte der Pass bei Abholung nicht vorgelegen haben, ist dieser unverzüglich an die Tierkörperbeseitigungsanstalt (VTN Walsdorf, Hetzentännig 2, 96194 Walsdorf) zu zusenden.