Schifffahrt
Flüsse und Seen dürfen, so weit dies ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann, außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen allgemein mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorantrieb befahren werden. Zu den kleinen Fahrzeugen zählen solche bis zu 9,20 m Länge sowie Ruderboote.
Eine Reihe von Vorschriften der Schifffahrtsordnung ist jedoch auch beim Einsatz von kleinen Wasserfahrzeugen zu beachten.
Wasserfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen im Landkreis Bamberg nur auf den Bundeswasserstraßen (Main-Donau-Kanal) eingesetzt werden, da alle anderen Gewässer in Bayern, wie z. B. die Baggerseen nicht schiffbar sind. Einzelgenehmigungen für diese Gewässer zum Befahren mit Motorbooten können nur für Fahrzeuge im öffentlichen Auftrag z. B, Feuerwehr, Rettungsdienste, Katastrophenschutz erteilt werden.
Sportmotorboote dürfen in Bayern nur auf bestimmten oberbayerischen Gewässern (Ammersee, Starnberger See) im Rahmen von Höchstzahlen genehmigt werden."