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Wasserrecht

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Wassergefährdende Stoffe - Umgang mit

Was sind "wassergefährdende Stoffe"

Unter den Begriff der "wassergefährdenden Stoffe" fallen alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern (z.B. Säuren und Laugen, metallorganische Verbindungen, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Gifte usw.).


Sicherheits- und Sorgfaltspflichten

Bei der Lagerung und dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind besondere Sicherheits- und Sorgfaltspflichten zu beachten, die in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zusammengefasst sind:


Errichtung ortsfester Behälter

Die Errichtung ortsfester Behälter zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt über 10 m³ bedarf einer baurechtlichen Genehmigung.


Umgang sowie das Lagern, Abfüllen und Umschlagen rechtzeitig vorher anzeigen

Im Übrigen ist der Umgang sowie das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdenter Stoffe rechtzeitig vorher der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind nur oberirdische Lagerbehälter für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 m³, wenn sie nicht in einem Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet liegen.