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Baugenehmigungsverfahren / Bauaufsicht

Welches Genehmigungsverfahren im Landkreis?

Auf die Mehrzahl der Bauanträge ist in der Regel das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden.

Dieses Verfahren beschränkt die Prüfung des Landratsamtes Bamberg auf einen Kernbereich von Vorschriften.

Geprüft wird hier nur noch die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht und den Anforderungen anderer Rechtsgebiete, deren Entscheidung durch die Baugenehmigung ersetzt wird. Zusätzlich wird die Entscheidung über beantragte Abweichungen getroffen .

Die Baugenehmigung stellt in diesem Fall also nicht mehr eine umfassende Unbedenklichkeitsbescheinigung dar. Für die Einhaltung aller Themenbereiche außerhalb dieses Pflichtprüfkataloges sind Bauherren, Baufrauen und Baufamilien selbst verantwortlich. Es ist empfehlenswert, sich möglichst frühzeitig hierüber zu informieren (z.B. beim Gaststättenrecht, Forstamt, Gewerbeaufsichtsamt oder Veterinärwesen). Ihr Planfertiger wird Ihnen dabei helfen. Mit dem Bauantrag sind die erforderlichen bautechnischen Nachweise (Standsicherheit, Schall-, Wärme- und Brandschutz) von einer hierfür geeigneten Person erstellen zu lassen.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Für genehmigungspflichtige Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht die Voraussetzungen für das Genehmigungsfreistellungsverfahren erfüllen, ist ein im Prüfumfang reduziertes Verfahren vorgesehen. Für die Einhaltung der öffentlich rechtlichen Anforderungen außerhalb des Prüfumfangs zeichnet der Planfertiger verantwortlich.


Erforderliche Unterlagen
  • Formular Bauantrag
  • Formular Baubeschreibung
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster
  • amtlicher Lageplan
  • Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Berechnung und zeichnerischer Nachweis der Abstandsflächen
  • Berechnung und zeichnerischer Nachweis der erforderlichen KFZ-Stellplätze.
  • Bei gewerblichen Vorhaben ist eine Betriebsbeschreibung beizulegen.


Darüber hinaus können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese werden ggf. von der Behörde angefordert.
Die Unterlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Planer gefertigt und unterzeichnet sein.

 

Verfahrensfreie Maßnahmen

Für manche Vorhaben ist es nicht erforderlich einen Antrag auf Baugenehmigung zu stellen. Diese Vorhaben sind in Art. 57 Bayerische Bauordnung abschließend aufgelistet.


Was ist verfahrensfrei?

Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr: Verfahrensfreies Bauen


Die Verfahrensfreiheit eines Vorhabens entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die an die bauliche Anlage gestellt sind, einzuhalten. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang besonders Art. 6 BayBO (Abstandsflächen) und Art. 28 BayBO (Brandwände). Des Weiteren können z.B. Belange von Fachbehörden wie Straßenbaulastträger, Naturschutz oder Wasserrecht betroffen sein.

Widerspricht ein nach Bauordnung verfahrensfreies Bauvorhaben einer örtlichen Bauvorschrift (z.B. Bebauungsplan), ist ein Antrag auf isolierte Befreiung an die örtliche Standortgemeinde oder digital beim Landratsamt zu stellen.

Weicht ein nach Bauordnung verfahrensfreies Bauvorhaben von Vorschriften der BayBO oder einer auf Grund der BayBO erlassenen Vorschrift ab (z.B. Abstandsflächen, Brandschutz), ist ein Antrag auf isolierte Abweichung  ans Landratsamt zu stellen.

Genehmigungsfreistellung

Für bestimmte Vorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und diesem in vollem Umfang entsprechen, ist keine Baugenehmigung erforderlich. Die genauen Voraussetzungen sind in der Bayerischen Bauordnung in Art. 58 geregelt.


Für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen sowie aller Festsetzungen des Bebauungsplans zeichnet der Planfertiger verantwortlich. Die eingereichten Unterlagen unterliegen keiner weiteren Prüfung.


Erforderliche Unterlagen:

Formular Bauantrag, Formular Baubeschreibung, Auszug aus dem Liegenschaftskataster, amtlicher Lageplan, Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten), Berechnung und zeichnerischer Nachweis der Abstandsflächen, Berechnung und zeichnerischer Nachweis der erforderlichen KFZ-Stellplätze.
Die Unterlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Planer gefertigt und unterzeichnet sein und in 2-facher Ausfertigung bei der Standortgemeinde oder digital beim Landratsamt eingereicht werden.

Sonderbauten

Anlagen und Räume, die wegen ihrer Nutzung, Höhe, Größe, der Zahl oder Schutzbedürftigkeit der sich in ihnen aufhaltenden Personen oder aus anderen Gründen ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen, werden als Sonderbauten behandelt. In Art. 2 Abs. 4 Bayerische Bauordnung sind die Sonderbauten abschließend aufgeführt.


Für Sonderbauten ist regelmäßig das Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 Bayerische Bauordnung durchzuführen. Das bedeutet, dass Prüfungsgegenstand grundsätzlich alle bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind. Auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden geprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.


Erforderliche Unterlagen:

  • Formular Bauantrag
  • Formular Baubeschreibung
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster
  • amtlicher Lageplan
  • Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Berechnung und zeichnerischer Nachweis der Abstandsflächen
  • Berechnung und zeichnerischer Nachweis der erforderlichen KFZ-Stellplätze
  • Bei gewerblichen Vorhaben ist eine Betriebsbeschreibung beizulegen.

Darüber hinaus können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese werden ggf. von der Behörde angefordert.
Die Unterlagen müssen von einem für Sonderbauten bauvorlageberechtigten Planer (Art. 61 Bayerische Bauordnung) gefertigt und unterzeichnet sein.

Vorbescheid

Ist für die Planung eines Bauvorhabens vorab die Klärung bestimmter einzelner Fragen nötig, kann ein Antrag auf Vorbescheid gestellt werden. Der Antrag auf Vorbescheid ist, wie der Bauantrag auch, mit entsprechenden Antragsformularen (Bauantrag) in 3-facher Ausfertigung über das Landratsamt einzureichen. Der Umfang der beigelegten Unterlagen muss für die Klärung der gestellten Fragen ausreichend sein. Es können nur Fragen beantwortet werden, die im Prüfungsumfang des jeweils erforderlichen Genehmigungsverfahrens liegen.


Der Antrag auf Vorbescheid ist in Art. 71 Bayerische Bauordnung geregelt.

Abbruch und Beseitigung

Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor mit dem Formular Beseitigungsanzeige anzuzeigen. Eine Woche vor Beginn des Abbruchs ist dieser der Bauaufsichtsbehörde mit dem Formular Baubeginnsanzeige mitzuteilen.

Bestimmte Gebäude bedürfen keiner Anzeige und dürfen verfahrensfrei abgebrochen werden. Diese sind in Art. 57 Abs. 5 Bayerische Bauordnung aufgeführt.

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes, an das angebaut ist, bestätigt sein. Hierfür ist ein qualifizierter Tragwerksplaner einzuschalten.

Bei Teilabbrüchen ist ggf. eine Baugenehmigung notwendig.