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Belehrung (Lebensmittelzeugnis, Gesundheitszeugnis)

Belehrung - für wen?

Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit den Lebensmitteln oder den Bedarfsgegenständen (z.B. Geschirr, etc.) in Kontakt kommt, benötigt nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt oder einem von diesem beauftragten Arzt oder einer beauftragten Ärztin.

Wir bitten Sie zu beachten, dass wir aufgrund der örtlichen Zuständigkeit nur Bürgerinnen und Bürger belehren, die in Stadt und Landkreis Bamberg leben oder arbeiten. Alle anderen bitten wir, sich an Ihr zuständige Gesundheitsamt zu wenden.

 

Termine

Belehrungen finden zur Zeit immer dienstags um 08:30 Uhr und 10:30 Uhr sowie donnerstags um 13:30 Uhr und 15:00 Uhr statt.

Eine Belehrung ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Diese können Sie schnell und unkompliziert online erledigen:

Zur Online-Anmeldung

Wir bitten Sie, sich 15 Minuten vor Belehrungsbeginn im Zimmer N 209 (Ludwigstr. 25, 96052 Bamberg - Eingang A zwischen Frisörsalon und Pizzeria)

einzufinden.

Mitzubringen ist ein gültiger Ausweis (Personalausweis oder Reisepass).

Zweitschriften können nach telefonischer Rücksprache zu den Öffnungszeiten bei uns abgeholt werden.

Verlust der Originalbescheinigung - Ausstellung Kopie

Sollte Ihnen Ihre Erstbescheinigung abhandengekommen sein, können Sie sich bei uns eine Zweitschrift ausstellen lassen, wenn die Belehrung nicht länger als 10 Jahre zurück liegt und durch uns ausgestellt wurde.
Dazu wenden Sie sich bitte telefonisch Dienstag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr an Frau Philipp (0951/85-651).

Kosten

Belehrung:  14,00 €
Zweitschrift:  5,50 €

Weitere Informationen

Vereinsfeste und Belehrungen ehrenamtlich Tätiger

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen nicht der Belehrungspflicht nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Dem Infektionsschutz der Bevölkerung wird bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis - und zwar unabhängig davon ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt - durch ein Merkblatt über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird.

Das Merkblatt finden Sie hier:  

Ehrenamtlich Tätige, die bei karitativen Organisationen oder im Rahmen von Selbsthilfegruppen Tätigkeiten in Küchen ausüben oder in direktem Kontakt mit Lebensmitteln stehen, unterliegen weiterhin der Belehrungspflicht.


Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger

Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind, werden gebeten, zur Belehrung einen Dolmetscher ihrer Wahl mitzubringen, da diese in deutscher Sprache ist.