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Kompost

Gemäß § 906 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt einerseits, dass der Nachbar entsprechenden Geruch bis zu einem gewissen, nicht vermeidbaren Maß hinnehmen muss.

Gleichzeitig hat aber jeder, der einen Komposthaufen im Garten anlegt, die Pflicht, die Geruchsbelästigung möglichst einzuschränken. Der Haufen darf nicht übermäßig stinken und sollte kein Ungeziefer und keine Ratten anlocken. In einem Streitfall kann gerichtlich entschieden werden, dass ein Komposthaufen umgesetzt werden muss, wenn ein Nachbar zu Recht über Geruchsbelästigung klagt und auf dem Grundstück genügend Platz ist, den Komposthaufen auch anderswo anzulegen. So urteilte beispielsweise das Landgericht München I (AZ 23 O 14452/86).

Nachdem das Landratsamt Bamberg öffentliches Recht vollzieht, es sich bei nachbarschaftlichen Differenzen um Privatrecht handelt, kann der Fachbereich 13 - Abfallwirtschaft in der Regel hier nicht tätig werden.