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Zulassungsstelle

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Neuzulassung (Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges)

Benötigte Unterlagen - Neuzulassung

Für die Anmeldung eines Neufahrzeugs benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • die EG-Übereinstimmungsbescheinigung 
  • Nachweis über Versicherungsschutz in Form der eVB-Nummer
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
  • bei Zulassung auf Gewerbe: Gewerbeanmeldung der Gemeinde und der Auszug aus dem Handelsregister (bei nicht eingetragenen Firmen ist die Vorlage der Gewerbeanmeldung ausreichend)
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
  • Vollmacht zur Zulassung eines KFZ [PDF: 277 KB] , wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich vorspricht
  • Personalausweis oder Reisepass des bevollmächtigten Vertreters

Gebühren - Neuzulassung

Die Gebühren für die Zulassung liegen derzeit zwischen 26,90 € und 111,80 €.

Die Gebührenhöhe ist abhängig von der Art des Fahrzeugs und evtl. weiteren Maßnahmen wie z. B. Erstellen einer Zulassungsbescheinigung Teil II, Zuteilung eines Wunschkennzeichens oder Briefrücksendung bei Finanzierungen. Eine genaue Gebührenaufstellung ist erst nach Vorlage der Papiere möglich.

Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind darin nicht enthalten.

Fahrzeug ist ein Importfahrzeug

Bei der Zulassung von Fahrzeugen aus EU-Ländern benötigen wir folgende Papiere:

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • die ausländischen Fahrzeugpapiere
  • bei Fahrzeugen ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung ein TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO
  • bei gebrauchten zugelassenen Fahrzeugen die bisherigen Kennzeichen

Bei der Zulassung von Fahrzeugen aus Ländern, die nicht dem EU-Raum angehören, benötigen wir folgende Papiere:

  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
  • Ausländische Fahrzeugpapiere
  • bei Fahrzeugen ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung ein TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO
  • bei gebrauchten zugelassenen Fahrzeugen die bisherigen Kennzeichen

Die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt unter Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier). Vor der Erstellung ist das Fahrzeug zu identifizieren. Dies erfolgt durch Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde oder beim amtlich anerkannten Sachverständigen.

Die Vorführpflicht bei der Zulassungsbehörde entfällt, wenn aufgrund fehlender EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) ein Gutachten nach § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen zu erstellen ist, bzw. wenn eine neue HU-Untersuchung nach §29 StVZO durchgeführt werden muss. Technische ausländische Fahrzeuguntersuchungen in Form einer deutschen HU-Untersuchung können nicht anerkannt werden.

Ist aufgrund der Bauart des Fahrzeuges die Anbringung eines Kennzeichens nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung nicht möglich, ist eine Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde immer erforderlich.

Wir bitten um Verständnis, bei der Vielzahl von Möglichkeiten im Bereich Importzulassungen keine verbindlichen Auskünfte über das Internet zur Verfügung stellen zu können. Natürlich können Sie sich für detaillierte Fragen telefonisch oder persönlich an uns wenden.

Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)

Wird Ihnen beim Kauf Ihres Fahrzeuges nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II, sondern nur die Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) ausgehändigt, erstellen wir die ZB II.

Vor der Erstellung des Zulassungsbescheinigung Teil II ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen zu identifizieren.

Die Identifizierung entfällt durch die Vorlage eines Gutachtens nach § 29 StVZO (HU-Untersuchung) bzw. § 21 StvZO.