Sprungziele
Seiteninhalt

Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Kaminkehrer

Kaminkehrerrecht

Durch den Betrieb von Feuerstätten aller Art entstehen vielfältige Gefahren für Menschen, Sachgüter und Umwelt. Zur Abwehr dieser Gefahren gibt es seit mehreren Hundert Jahren bis zurück ins Mittelalter den Kaminkehrer. Gesetzliche Regelungen des Schornsteinfegerberufes gibt es bereits seit dem 17. Jahrhundert.

Das heutige Kaminkehrerrecht ist im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) geregelt. Sinn und Zweck des Gesetzes ist der flächendeckende Feuerschutz und die Umsetzung von umwelttechnischen Standards. Um dies zu erreichen, legt das Gesetz den Kehrzwang fest.

Kehrzwang

Alle kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen müssen fristgerecht gereinigt und überprüft werden.

Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen sind nach der Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO z.B.

  • Rauchkamine und –kanäle von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe
  • Abgaswege und Abgasanlagen von Gasfeuerstätten
  • Feuerstätten und Rauchrohre für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe zur zentralen Beheizung
  • Räucheranlagen
  • Lüfungseinrichtungen

Um sicherzustellen, dass die kehr- und überprüfungspflichtigen Arbeiten fristgerecht und ordnungsgemäß in den jeweiligen Anwesen durchgeführt werden, hat die Regierung von Oberfranken für ganz Oberfranken Kehrbezirke eingerichtet. Für jeden Kehrbezirk wird ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (früher: Bezirkskaminkehrermeister) bestellt, der die notwendigen Arbeiten aufgrund der Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO im Feuerstättenbescheid festlegt und die Durchführung der Arbeiten überwacht.

Die Eigentümer kehr- und überprüfungspflichtiger Anlagen müssen im Einzelnen

  • die im Feuerstättenbescheid festgelegten Kaminkehrerarbeiten fristgerecht und ordungsgemäß durch einen berechtigten Kaminkehrer veranlassen,
  • dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die ausgeführten Arbeiten innerhalb von 2 Wochen schriftlich nachweisen,
  • dafür Sorge tragen, dass alle Anlagen unfallsicher zugänglich sind,
  • Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitteilen.

Kehrbezirke - allgemeine Informationen

Für das Kaminkehrerwesen hat die Regierung von Oberfranken Kehrbezirke eingerichtet.

Für jeden Kehrbezirk wird ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (früher: Bezirkskaminkehrermeister) ist ein selbstständiger Handwerksmeister und staatlich beliehener Unternehmer. Sein Aufgabenbereich umfasst weit mehr als nur das klassische Kehren von Rauchkaminen. So kontrolliert er vor allem, ob die jeweiligen Eigentümer die Kehr- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht und ordnungsgemäß durchführen lassen. Zudem obliegt ihm alleine die Feuerstättenschau, die Ausstellung von Feuerstättenbescheiden und die Abnahme von Feuerstätten und Kaminen, wobei er hier jeweils hoheitlich tätig wird.

Bezirksschornsteinfeger - Einteilung

Freie Wahl Kaminkehrer

Das Kehrmonopol wurde zum 1. Januar 2013 aufgehoben, so dass jeder Hauseigentümer einen Kaminkehrer seiner Wahl für die Ausführung der notwendigen Kaminkehrerarbeiten (Kehrungen, Überprüfungen und Messungen) beauftragen kann. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bisher: Bezirkskaminkehrermeister) muss die Ausführung der Arbeiten jedoch überwachen. Zudem ist nur dieser für die Durchführung der Feuerstättenschau (alle 3 ½ Jahre) und die Abnahme von Feuerstätten und Kaminen berechtigt.

Jeder Hauseigentümer ist ab 2013 verpflichtet, selbständig einen berechtigten Kaminkehrer rechtzeitig zu beauftragen. Die Termine, wann die notwendigen Kaminkehrerarbeiten auszuführen sind, können dem „Feuerstättenbescheid“ entnommen werden, den jeder Hauseigentümer vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgestellt bekommen hat. Dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist die fristgerechte und ordnungsgemäße Ausführung der notwendigen Kaminkehrerarbeiten schriftlich innerhalb von 2 Wochen nachzuweisen.

Welcher Kaminkehrer die Arbeiten ausführen darf, kann im Internet dem „Schornsteinfegerregister“ entnommen werden. Nicht jeder Handwerker ist berechtigt Kaminkehrerarbeiten auszuführen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Hauseigentümer auch seinen bisherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Ausführung der regelmäßigen Kaminkehrerarbeiten beauftragen kann.

Die gesetzlich festgesetzten Kaminkehrergebühren gelten ab 2013 nicht mehr, so dass diesbezüglich freier Wettbewerb besteht, d.h. die Preise verhandelbar sind. Nur für die Feuerstättenschau und den Abnahmen wird die Gebührenordnung weiterhin bestehen bleiben.

Auch der bisherige Kaminkehrer kann mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden.

Die Preise sind verhandelbar.


Zusammenfassung:
  • Der Kaminkehrer kann frei gewählt werden.
  • Der Hauseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig einen berechtigten Kaminkehrer zu beauftragen.
  • Der Zeitpunkt für die Ausführung der Kaminkehrerarbeiten ist im „Feuerstättenbescheid“ festgelegt.
  • Die Ausführung der Arbeiten ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen.
  • Die berechtigten Kaminkehrer stehen im „Schornsteinfegerregister“.

Auskünfte über Neuregelungen

Auskünfte über die Neuregelungen im Kaminkehrerwesen erteilen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder das Landratsamt Bamberg.