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3G-Regel und Maskenpflicht

Die Regionalbuslinien im Landkreis Bamberg fahren im regulären Betrieb. Es gelten die offiziellen Fahrpläne.

Die Fahrpläne der VGN-Linien im Landkreis Bamberg können wie gewohnt über die Seite des VGN abgerufen werden: VGN Linienfahrpläne. 

Auf den Linien der Stadtwerke Bamberg, die auch einige Landkreisgemeinden bedienen, gilt ebenso der reguläre Fahrplan. Informationen zum aktuellen Angebot der Stadtbusse erhalten Sie auf der Internetseite der Stadtwerke Bamberg.

Für Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr sowie bei der Schülerbeförderung besteht die Pflicht zum Tragen einer Maske. Die Maskenpflicht ist in der aktuell gültigen 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gesetzlich geregelt.

Im ÖPNV und im Schülerverkehr gilt die FFP2-Masken-Pflicht. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.Wie bisher sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag von der Maskenpflicht generell befreit.

Die Masken sind während der gesamten Fahrt zu tragen und dürfen am Platz nicht abgenommen werden. Ebenso gilt die Maskenpflicht in geschlossenen Bereichen wir Kundenbüros oder in Bahnhofsgebäuden. An Bahnsteigen und Haltestellen muss keine Maske getragen werden.

Mit Inkrafttreten des überarbeiteten Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) sowie der 15. BayIfSMV am 24. November 2021 ergibt sich für den ÖPNV folgende Neuerung:

Fahrgäste, mit Ausnahmen von Schülern, ist nur noch erlaubt, den öffentlichen Personennahverkehr zu benutzen, wenn sie die 3G-Regel erfüllen: geimpft, genesen oder getestet (kein Selbsttest). Die Fahrgäste sind verpflichtet, einen der drei genannten Nachweise mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Für die Schüler ist es ausreichend, ihren Schülerausweis für den Nachweis des 3G-Status vorzulegen.

Die Verkehrsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel stichprobenhaft zu kontrollieren.

Das Personal ist berechtigt, bei Missachtung der Regeln den entsprechenden Personen die Mitfahrt zu verweigern oder deren Mitfahrt abzubrechen. Die Beförderungspflicht und der Beförderungsanspruch stehen dem Ausschluss von der Beförderung wegen Nichterfüllung des 3G-Nachweises oder Verweigerung zur Tragung einer Maske nicht entgegen. Denn die Beförderungspflicht besteht nur, soweit die Beförderungsbedingungen eingehalten werden. Teil der Beförderungsbedingungen ist jedoch immer, die Einhaltung der Sicherheit.

Zum Schutz der Fahrgäste und des Buspersonals können die Verkehrsunternehmer weitere Schutzmaßnahmen ergreifen wie z. B. Ein- und Ausstieg nur noch über die hinteren Türen, Einstellung des Fahrkartenverkaufs im Bus oder Abtrennung einer fahrgastfreien Schutzzone hinter dem Fahrerarbeitsplatz.

Wir appelieren eindringlich, zum Schutz der eigenen Gesundheit und der der Mitfahrenden den Mund-Nase-Schutz während der gesamten Fahrt zu tragen!

Nähere Informationen zum Thema "Sicher fahren zu Zeiten von Corona" finden Sie auf der Seite des VGN:

Trotz Corona sicher unterwegs in Bus und Bahn_VGN