weitere Informationen (FAQ)
Ich hatte Kontakt zu einem Infizierten - Was soll ich tun?
Wann besteht für mich eine Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2?
Ansteckungsfahr besteht, wenn Sie engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten
- bereits innerhalb von 2 Tagen vor dem Symptombeginn der infizierten Person,
- während der gesamten Zeit, in der die infizierte Person Krankheitszeichen zeigt, und auch
- innerhalb von 2 Tagen vor Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person, falls diese keine Krankheitszeichen zeigt.
Ein „enger Kontakt“ ist zum Beispiel, wenn der Abstand untereinander über mehr als 10 Minuten weniger als 1,5 Meter betrug und weder die infizierte Person noch ihre Kontaktpersonen durchgehend und korrekt eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske getragen haben. Ein Gespräch zwischen infizierter Person und Kontaktperson gilt zudem immer als „enger Kontakt“, unabhängig davon, wie lang es dauert, wenn nicht beide eine Maske entsprechend getragen haben.
Was soll ich tun, wenn ich Kontakt zu einem Infizierten hatte?
Regelungen zu engen Kontaktpersonen entfallen bis auf Weiteres vollständig: Eine Verpflichtung zur Quarantäne besteht nicht mehr.
Eigenverantwortlich handeln – Empfehlungen zum Verhalten:
Wer Kontakt mit einer infizierten Person in einem Zeitraum hatte, in dem eine Ansteckungsgefahr bestand, sollte Folgendes beachten:
- Kontakt zu anderen Personen einschränken, vor allem zu Risikopersonen, die gefährdet sind, schwer an COVID-19 zu erkranken.
- AHA+L-Formel beachten: Abstand wahren, Hygieneregeln berücksichtigen, im Alltag Maske tragen (in Bayern ist der Standard eine FFP2-Maske) und lüften.
- Regelmäßig testen: Selbsttest mit eigenständig beschafften Tests oder im Rahmen von Testmöglichkeiten in Betrieben.
- Selbstbeobachtung für 14 Tage: Insgesamt zwei Wochen nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person auf Corona-spezifische Symptome achten.
- Falls Krankheitszeichen auftreten: ärztliche Abklärung
Positiver Corona-Test - Was muss ich tun?
In Bayern besteht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen keine Isolationspflicht mehr. Auch die verpflichtenden Schutzmaßnahmen für positiv getestete Personen zum Tragen einer medizinischen Maske bestehen ab dem 1. März 2023 nicht mehr.
Wir empfehlen weiterhin, sich bei Krankheitssymptomen umsichtig zu verhalten und unnötige Kontakte zu vermeiden.
Testmöglichkeiten im Landkreis Bamberg
Wie erhalte ich einen Genesenennachweis?
Als Nachweis für Ihre Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 benötigen Sie den Laborbefund Ihres positiven PCR-Tests, den Sie sich in einer Apotheke zertifizieren und digitalisieren lassen können. Sollte Ihnen der Befund nicht vorliegen, können Sie diesen bei der Arztpraxis oder Teststelle anfordern, in der die Testung erfolgt ist.
Informationen zum Tätigkeitsverbot für medizinisches Personal
Weitere Informationen zum Tätigkeitsverbot für medizinisches Personal finden Sie unter
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/massnahmen/
in der Rubrik "Quarantänehilfe Corona nach Paragraf 56 Absatz eins Infektionsschutzgesetz (IfSG) -> Zur Antragstellung erforderliche Unterlagen für Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber".
Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Häufig gestellte Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 16. März 2022 finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit:
Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld
Mit zusätzlichen Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld hilft die Bundesregierung Eltern und Alleinerziehenden, deren Kinder pandemiebedingt nicht oder nur eingeschränkt betreut werden oder zur Schule gehen können.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung: Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld
Corona-Schutzimpfung bei Schwangeren und Stillenden
Risikogebiete Corona-Virus
Soll ich mich trotz Antikörpernachweis impfen lassen?
Bisher ist nicht bekannt, wie hoch die Antikörperkonzentration sein muss, um nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion von einem sicheren Schutz ausgehen zu können (sog. serologisches Korrelat für Schutz).
Der Immunschutz wird durch Antikörper und durch Komponenten der zellulären Immunität vermittelt und kann individuell unterschiedlich sein. Eine Person kann die Erkrankung durchgemacht haben und dennoch keine messbaren Antikörper entwickeln. Umgekehrt kann ein Antikörpernachweis nach Kontakt mit einem anderen Coronavirus als dem SARS-CoV-2-Virus positiv werden, obwohl COVID-19 nicht durchgemacht wurde.
Auf Grund der bisherigen Ergebnisse gelten Personen für 3 Monate nach einer durchgemachten SARS-CoV-2-Erkrankung als genesen. Um im Anschluss weiterhin eine Immunität aufzuweisen und als geschützt zu gelten, ist jedoch eine Impfung notwendig. Diese ist unabhängig davon notwendig, ob 3 Monate nach der Erkrankung noch Antikörper nachweisbar sind oder nicht.
Informationen in leichter Sprache
Hier gibt es Informationen zu Corona in leichter Sprache: Informationen zum Corona-Virus in Leichter Sprache
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