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Jugend und Familie

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Gaststättengewerbe

Allgemeine Beschreibung (Gaststättengewerbe)

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Eine Erlaubnispflicht besteht nur dann, wenn alkoholische Getränke abgegeben werden.

Die Gaststättenerlaubnis ist raum- und personenbezogen. Um eine endgültige Erlaubnis erteilen zu können, muss jeweils die persönliche Zuverlässigkeit des künftigen Betreibers sowie die Eignung der Räume abschließend geprüft werden. Falls gewünscht, kann bei Fortführung eines bestehenden Betriebes ohne räumliche Änderungen für den neuen Betreiber eine vorläufige Erlaubnis für drei Monate erteilt werden.

Möchte der Betreiber einer Gaststätte seinen Betrieb von einem Stellvertreter führen lassen, kann hierfür eine sog. Stellvertretererlaubnis erteilt werden.

Zuständigkeit (Gaststättengewerbe)

Betriebsstätte Landkreis Bamberg

Das Landratsamt Bamberg ist für Antragsteller zuständig, die im Landkreis Bamberg eine Betriebsstätte besitzen oder schaffen wollen.


Betriebsstätte Stadt Bamberg

Für Betriebe, die direkt in Bamberg liegen, ist die Stadt Bamberg zuständig.

Unterlagen (Gaststättengewerbe)

Antrag

(Der Antrag ist über die zuständige Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt einzureichen)

 

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:

Polizeiliches Führungszeugnis

Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)


Auskunft Gewerbezentralregister

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)


Bescheinigung Insolvenzverfahren

Bescheinigung über Insolvenzverfahren des zuständigen Amtsgerichtes


Steuerbescheinigungen

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung / Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes


Handelsregister-/ Vereinsregisterauszug

Auszug aus dem Handelsregister bzw. Vereinsregister bei juristischen Personen und eingetragenen Vereinen


IHK-Nachweis

Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes (GastG) oder Gesellen-, Meisterbrief aus dem Lebensmittelhandwerk, Hotelfach oder eines befreiten Berufszweiges


Gesundheitsnachweis

Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines beauftragten Arztes nach § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), bzw. das Gesundheitszeugnis


Pachtvertrag

Grundrissplan

Grundrissplan aller gaststättenrechtlich genutzter Räume und Freischankflächen (auch bei Übernahme zwingend erforderlich!)

  

Sonstige evtl. benötigte Unterlagen:

 

Übersicht der vorzulegenden Unterlagen als PDF

Hinweis neu eingerichteter Betrieb (Gaststättengewerbe)

Soll ein Gaststättenbetrieb neu errichtet bzw. bei Übernahme räumliche Veränderungen vorgenommen werden, ist es sinnvoll, vorab die baurechtliche Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfähigkeit mit unserem Geschäftsbereich 4 – Planen, Bauen, Umwelt zu klären. zum Bauamt