Dem Landrat obliegt der Vollzug der Beschlüsse des Kreistags und seiner Ausschüsse. Daneben handelt er aber selbstständig als Organ für den Landkreis und erledigt in einer Zuständigkeit alle laufenden und geheim zu haltende Angelegenheiten. Für die laufenden Angelegenheiten kann der Kreistag Richtlinien, insbesondere Wertgrenzen, für einzelne Geschäfte aufstellen. Der Landrat ist ein unmittelbar von den Kreisbürgern für sechs Jahre gewählter kommunaler Wahlbeamter. Er ist gesetzlicher Vertreter des Landkreises, führt den Vorsitz im Kreistag und seinen Ausschüssen und ist kraft Gesetzes Leiter des Landratsamtes sowohl in dessen Eigenschaft als Kreisbehörde als auch in dessen Eigenschaft als Staatsbehörde. Soweit er als Leiter des staatlichen Landratsamtes handelt, ist er den unmittelbaren Weisungen der vorgesetzten staatlichen Dienststellen, jedoch nicht dem Willen des Kreistages unterworfen.
Diese Doppelfunktion des Landrats, verbunden mit seinem unmittelbaren politischen Mandat verleiht ihm eine Doppelstellung. Dabei ist er als Chef der Kreisverwaltung Vertreter der Kreisbevölkerung und als Leiter des staatlichen Landratsamtes Außenposten der Staatsverwaltung. In dieser bewährten Doppelfunktion zeigt sich die Bürgernähe auch der staatlichen Verwaltung. Die Verbindung kommunaler und staatlicher Interessen in der Person des Landrats dient letztlich der Erhaltung und Stärkung unserer Demokratie.