Informationen zum SGB II und SGB XII
Geflüchtete aus der Ukraine erhalten Leistungen nach dem SGB II
Alle erwerbsfähigen ukrainischen Geflüchteten können mit einer „Fiktionsbescheinigung“ nach § 81 des Aufenthaltsgesetzes Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV) erhalten. Zuständig hierfür sind die Jobcenter. Die Leistungen müssen gesondert beantragt werden. Formulare sind online erhältlich hier...
Die Antragsteller müssen die Formulare in der deutschen Version und in lateinischer Schrift vollständig ausgefüllt dem Jobcenter zusenden. Ein persönliches Erscheinen beim Jobcenter ist nicht erforderlich.
Benötigte Unterlagen:
- Identitätsnachweis (Pass/Ausweis/Geburtsurkunde)
- Fiktionsbescheinigung und/oder Aufenthaltstitel
- Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Hauptantrag SGB II mit ggf. weiteren Unterlagen
- Bankverbindung (Kontoeröffnung wird dringend empfohlen)
- Angabe der gewünschten gesetzlichen Krankenkasse
(und Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse – falls vorhanden) - bei Wohnkosten: Mietvertrag, Mietbescheinigung und Abtretungserklärung
- Nachweis über Kindergeldbeantragung (falls zutreffend)
Nach dem SGB II werden Leistungen für den täglichen Bedarf („Regelbedarf“) und Unterkunft gezahlt. Die Geflüchteten sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Das Jobcenter unterstützt bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Weitere Informationen hier...
Geflüchtete im Rentenalter oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen über 18 Jahre erhalten keine Leistungen nach dem SGB II, sondern nach dem SGB XII
Die Leistungen müssen gesondert beantragt werden. Formulare sind hier:
Benötigte Unterlagen:
- Identitätsnachweis (Pass/Ausweis/Geburtsurkunde)
- Fiktionsbescheinigung und/oder Aufenthaltstitel
- Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Bankverbindung (Kontoeröffnung wird dringend empfohlen)
- Nachweis über den Bezug einer Rente oder Nachweis über eine Erwerbsminderung
- Angabe der gewünschten gesetzlichen Krankenkasse
- bei Wohnkosten: Mietvertrag, Mietbescheinigung und Abtretungserklärung
Die Antragsteller müssen die Formulare dem Landratsamt zusenden. Ein persönliches Erscheinen beim Landratsamt ist nicht erforderlich.
Geflüchtete aus der Ukraine haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld
Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung für Familien mit Kindern. Es wird für Kinder von der Geburt bis zum 18. Geburtstag und in besonderen Fällen auch bis zum 25. Geburtstag bezahlt. Kindergeld wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Besteht ein Kindergeldanspruch, muss der Kindergeldantrag bei der Familienkasse Bayern Nord, 90316 Nürnberg gestellt werden.
Der Kindergeldantrag ist abrufbar unter:
- Antrag auf Kindergeld
- Заява про отримання допомоги на дитину
- Anlage Kind
- Додаток з відомостями про дитину до Заяви про отримання допомоги на дитину