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Spielhallen

Allgemeine Beschreibung

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO).

Zusätzlich ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) i. V. m. Art. 10 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV) erforderlich. Man benötigt also zwei Erlaubnisse für den Betrieb einer Spielhalle.

Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Sie erlischt, wenn sich in Bezug auf die in der Erlaubnis enthaltenen Umstände eine Änderung ergibt.

Die glücksspielrechltiche Erlaubnis darf nur befristet erteilt werden.

Zuständigkeit

Spielhalle Landkreis Bamberg

Das Landratsamt Bamberg ist für Antragsteller zuständig, deren Spielhalle im Landkreis Bamberg liegt.


Spielhalle Stadt Bamberg

Für Spielhallen, die direkt in Bamberg liegen, ist die Stadt Bamberg zuständig.

Vorzulegende Unterlagen

Antrag

Der Antrag ist über die zuständige Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt einzureichen.

 

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:

für die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO

Polizeiliches Führungszeugnis

zur Vorlage bei Behörden (wird bei der Wohnsitzgemeinde beantragt. Die Unterlagen sollen direkt an das Landratsamt Bamberg geschickt werden. Als Verwendungszweck bitte "Spielhallenerlaubnis, Az. 31 - 8263" angeben.)


Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

zur Vorlage bei Behörden (wird bei der Wohnsitzgemeinde beantragt. Die Unterlagen sollen direkt an das Landratsamt Bamberg geschickt werden. Als Verwendungszweck bitte "Spielhallenerlaubnis, Az. 31 - 8263" angeben.)


Auskunft über Insolvenzverfahren

des zuständigen Amtsgerichtes


Bescheinigung in Steuersachen

des zuständigen Finanzamtes


Baugenehmigung

sofern es sich um eine Neuerrichtung handelt oder bei einer Übernahme räumliche Veränderungen vorgenommen werden


Mietvertrag oder Pachtvertrag

sofern nicht selbst Eigentümer


Grundrissplan der Betriebsräume

Aufstellungsplan der Spielgeräte

Sofern Antragsteller eine juristische Person oder ein eingetragener Verein ist, sind zudem folgende Unterlagen vorzulegen:

Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Person oder Verein

Auskunft über Insolvenzverfahren des zuständigen Amtsgerichtes für juristische Person oder Verein

Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für juristische Person oder Verein

für die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021

Werbekonzept

Sozialkonzept

einschließlich der Schulungsnachweise des Personals


Informationskonzept

Aufklärung über Suchtrisiken


Nachweis über den Anschluss am Spielersperrsystem OASIS

Verpflichtungserklärung

zum Internetverbot


Verpflichtungserklärung

zum Verbot audiovisueller oder rein visueller Übertragung von Automatenspielen

 

Übersicht der vorzulegenden Unterlagen als PDF

Kosten

Erlaubnis nach § 33i GewO

Die Rahmengebühr bewegt sich zwischen 150,00 € und 3.000,00 €.


Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021

Für die Erlaubnis besteht ebenfalls ein Gebührenrahmen von 150,00 € bis 3.000,00 €.