Spielhallen
Allgemeine Beschreibung (Spielhallen)
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung (GewO).
Seit dem 1. Juli 2012 ist zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) i. V. m. Art. 10 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV) erforderlich. Man benötigt jetzt also zwei Erlaubnisse für den Betrieb einer Spielhalle.
Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Sie erlischt, wenn sich in Bezug auf die in der Erlaubnis enthaltenen Umstände eine Änderung ergibt.
Die glücksspielrechltiche Erlaubnis darf nur befristet erteilt werden.
Zuständigkeit (Spielhallen)
Spielhalle Landkreis Bamberg
Das Landratsamt Bamberg ist für Antragsteller zuständig, deren Spielhalle im Landkreis Bamberg liegt.
Spielhalle Stadt Bamberg
Für Spielhallen, die direkt in Bamberg liegen, ist die Stadt Bamberg zuständig.
Vorzulegende Unterlagen (Spielhallen)
Antrag
(Der Antrag ist über die zuständige Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt einzureichen)
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:
für die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO
Polizeiliches Führungszeugnis
Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
Auskunft Gewerbezentralregister
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
Insolvenzverfahren
Bescheinigung des Amtsgerichtes über Insolvenzverfahren
Steuersachen
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
Baugenehmigung
Miet- / Pachtvertrag
Grundrissplan
Aufstellungsplan der Spielgeräte
Handelsregisterauszug
bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Gewerbezentralregister Auszug
bei juristischen Personen: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Gemeinde der Handelsregistereintragung zu beantragen)
für die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV
Werbekonzept
Sozialkonzept
einschließlich der Schulungsnachweise des Personals
Informationskonzept
Aufklärung über Suchtrisiken
Unterlassungserklärung
zum Internetverbot
Übersicht der vorzulegenden Unterlagen als PDF
Kosten (Spielhallen)
Erlaubnis nach § 33 i GewO
Die Rahmengebühr für die Erlaubnis nach § 33 i GewO bewegt sich
- zwischen 150,00 € und 2.000,00 €.
Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV
Für die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV besteht ein Gebührenrahmen
- von 500,00 € bis 50.000,00 €.