Spielhallen
Allgemeine Beschreibung
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO).
Zusätzlich ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) i. V. m. Art. 10 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV) erforderlich. Man benötigt also zwei Erlaubnisse für den Betrieb einer Spielhalle.
Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Sie erlischt, wenn sich in Bezug auf die in der Erlaubnis enthaltenen Umstände eine Änderung ergibt.
Die glücksspielrechltiche Erlaubnis darf nur befristet erteilt werden.
Zuständigkeit
Spielhalle Landkreis Bamberg
Das Landratsamt Bamberg ist für Antragsteller zuständig, deren Spielhalle im Landkreis Bamberg liegt.
Spielhalle Stadt Bamberg
Für Spielhallen, die direkt in Bamberg liegen, ist die Stadt Bamberg zuständig.
Vorzulegende Unterlagen
Antrag
Der Antrag ist über die zuständige Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt einzureichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:
für die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO
Polizeiliches Führungszeugnis
zur Vorlage bei Behörden (wird bei der Wohnsitzgemeinde beantragt. Die Unterlagen sollen direkt an das Landratsamt Bamberg geschickt werden. Als Verwendungszweck bitte "Spielhallenerlaubnis, Az. 31 - 8263" angeben.)
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
zur Vorlage bei Behörden (wird bei der Wohnsitzgemeinde beantragt. Die Unterlagen sollen direkt an das Landratsamt Bamberg geschickt werden. Als Verwendungszweck bitte "Spielhallenerlaubnis, Az. 31 - 8263" angeben.)
Auskunft über Insolvenzverfahren
des zuständigen Amtsgerichtes
Bescheinigung in Steuersachen
des zuständigen Finanzamtes
Baugenehmigung
sofern es sich um eine Neuerrichtung handelt oder bei einer Übernahme räumliche Veränderungen vorgenommen werden
Mietvertrag oder Pachtvertrag
sofern nicht selbst Eigentümer
Grundrissplan der Betriebsräume
Aufstellungsplan der Spielgeräte
Sofern Antragsteller eine juristische Person oder ein eingetragener Verein ist, sind zudem folgende Unterlagen vorzulegen:
Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Person oder Verein
Auskunft über Insolvenzverfahren des zuständigen Amtsgerichtes für juristische Person oder Verein
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für juristische Person oder Verein
für die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021
Werbekonzept
Sozialkonzept
einschließlich der Schulungsnachweise des Personals
Informationskonzept
Aufklärung über Suchtrisiken
Nachweis über den Anschluss am Spielersperrsystem OASIS
Verpflichtungserklärung
zum Internetverbot
Verpflichtungserklärung
zum Verbot audiovisueller oder rein visueller Übertragung von Automatenspielen
Übersicht der vorzulegenden Unterlagen als PDF
Kosten
Erlaubnis nach § 33i GewO
Die Rahmengebühr bewegt sich zwischen 150,00 € und 3.000,00 €.
Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021
Für die Erlaubnis besteht ebenfalls ein Gebührenrahmen von 150,00 € bis 3.000,00 €.