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Fischereipachtverträge
Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet.
Bestimmungen
- Die Verpachtung ist nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig. Die Trennung eines Fischwassers in Abteilungen zum Zweck der Verpachtung ist unzulässig.
- Fischereipachtverträge sind für mindestens 10 Jahre und mit höchstens 3 Personen als Pächter abzuschließen.
- Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von dem Verpächter und dem Pächter eigenhändig unterschrieben werden. Ein Pachtvertrag, der diesen Formvorschriften nicht entspricht ist nichtig, d. h. von Anfang an unwirksam.
- Eine Ausfertigung des Fischereipachtvertrages ist von dem Verpächter binnen 8 Tagen nach dem Abschluss des Vertrages beim Landratsamt zu hinterlegen, in dessen Bezirk das Fischwasser liegt.
- Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person, muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein.
- Bei Verpachtung an eine juristische Person sind höchstens drei aus dem Pachtvertrag bestimmbare Personen zur Ausübung der Fischerei ohne Erlaubnisschein befugt.
- Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Änderung oder Verlängerung eines Fischereipachtvertrages.
Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung des Fischereipachtvertrages ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt).
Inhalt
Der Pachtvertrag soll folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Zuname oder Bezeichnung sowie genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz) des Verpächters und des Pächters
- Bei Verpachtung an eine juristische Person die höchstens drei ausübungsbefugten Personen (diese müssen so festgehalten sein, dass sie jederzeit bestimmbar sind, z. B. die Mitglieder des dreiköpfigen Vereinsvorstandes)
- Gegenstand des Pachtvertrages (Fischereirecht allein oder mit Gewässer, Lage, Art und Ausdehnung des Fischwassers)
- Pachtzeit
- Pachtpreis
- Fischereiausübung (z. B. erwerbsmäßig oder nicht erwerbsmäßig)
- Besatzmaßnahmen vorbehaltlich behördlicher Auflagen
- Gewährleistung, Abwehr von Störungen, Pflege des Fischwassers
- Beendigung des Pachtverhältnisses durch Erlöschen oder Kündigung
- gegebenenfalls Beitritt des Pächters zu einer am selben Gewässer bestehenden Fischereigenossenschaft
- gegebenenfalls Unter- oder Weiterverpachtung, Aufnahme von Mitpächtern
Muster für Fischereipachtverträge