Sprungziele
Seiteninhalt

Kurzmenü

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Fischereiaufseher

Fischereiaufseher sind

  • die von der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) bestellten Personen und
  • die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden

Fischereiaufseher haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln, zu überwachen und Zuwiderhandlungen festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und, soweit die Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.


Voraussetzungen für die Bestellung als Fischereiaufseher

Einen Antrag auf Bestellung einer Person können Fischereiberechtigte, Fischereipächter oder Fischereigenossenschaften bei der Kreisverwaltungsbehörde stellen (bitte Antrag-Vordruck verwenden!).

Die vorgeschlagene Person muss:

  • volljährig und zuverlässig sein,
  • Inhaber eines gültigen Fischereischeines sein,
  • gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, die Aufgaben ordnungsgemäß und regelmäßig wahrzunehmen und
  • einen bestandenen Eignungstest für Fischereiaufseher nachweisen (wird von der Landesanstalt ausgerichtet, Informationen unter https://www.lfl.bayern.de).

Erfüllt die vorgeschlagene Person die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die persönliche und fachliche Eignung, besteht ein Rechtsanspruch auf Bestellung.

Mit der Bestellung erhält der Fischereiaufseher von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis mit gleich lautender Nummer. Der örtliche Zuständigkeitsbereich wird im Ausweis festgelegt. Die Fischereiaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen nach außen sichtbar tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen den Dienstausweis vorzeigen.


Zuständigkeit

Örtlich zuständig für die Bestellung ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Fischereiaufseher tätig werden soll. Erstreckt sich der vorgesehene örtliche Zuständigkeitsbereich auf die Bezirke mehrerer benachbarter Kreisverwaltungsbehörden, ist die Behörde zuständig, an die sich die antragstellende Person wendet.


Antrag