Elektrofischerei
Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) gefischt werden.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden
- zur Förderung der Hege und der Fischzucht
- bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung
- zur Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässerausbau- und Flussbaumaßnahmen
- zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken
soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) nicht zu erwarten ist.
Die Erlaubnis wird dem Fischereiausübungsberechtigten von der Kreisverwaltungsbehörde als Berechtigungsschein erteilt.
Antragstellung
Die Erlaubnis bzw. die Erteilung eines Berechtigungsscheines für die Ausübung der Elektrofischerei ist vom Fischereiausübungsberechtigten bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen (bitte Antrag-Vordruck verwenden!).