Feuerwerk
Das Sprengstoffgesetz regelt den Umgang mit sowie die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen. Erlaubnisse sind notwendig zum Erwerb, Aufbewahren, Verwenden, Überlassen, Verbringen, Transportieren und Vernichten von explosionsgefährlichen Stoffen.
Zuständige Erlaubnisbehörden sind in den meisten Fällen die Abteilungen für Gewerbeaufsicht bei den
Regierungen.
Zuständigkeit - Landratsamt Bamberg
Zuständigkeitsbereiche
Das Landratsamt Bamberg ist im Bereich des Sprengstoffrechts zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen im nichtgewerblichen Bereich für
- das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen,
- das Vorderladerschießen und
- das Schießen mit Böllern.
Voraussetzungen
Für die Ausstellung einer Erlaubnis müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen zuverlässig sein und die erforderliche körperliche Eignung besitzen.
- Sie müssen die notwendige Fachkunde nachweisen (Prüfung bei einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger).
- Sie müssen ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nachweisen (z.B. durch Jagdschein oder Bedürfnisbestätigung durch Verein).
Anträge
Formulare und Anträge finden Sie auf unseren Seiten: Waffen-/ Sprengstoffrecht - Formulare & Broschüren
Feuerwerk - Sprengstoffrecht
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist ebenfalls im Sprengstoffgesetz und der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt. Vom 02.Januar bis 30. Dezember jeden Jahres ist es grundsätzlich nicht zulässig, Feuerwerkskörper der Klasse II (darunter fallen fast alle zu Silvester verkauften Raketen, Knallkörper, Batterien usw.) zu verwenden und abzubrennen. Dieses Verbot gilt auch für öffentliche oder private Festlichkeiten und auch für das Abbrennen auf privaten Grundstücken.
Feuerwerkskörper der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) können somit nur am an Silvester und am Neujahrstag abgebrannt werden. Die Städte und Gemeinden können diese allgemeine Erlaubnis jedoch weiter einschränken (z.B. um Krankenhäuser, Altstadt etc.). Um eventuellen Unstimmigkeiten vorzubeugen empfiehlt es sich, kurz vor dem Jahreswechsel aufmerksam die Lokalzeitungen zu lesen, auf Hinweise in (Lokal-)Radiosendern zu achten, oder bei Unklarheiten die Gemeinde des Heimatortes zu kontaktieren.
Nur volljährige Personen ab 18 Jahren dürfen Silvesterfeuerwerk erwerben und verwenden. Das Überlassen an Minderjährige, z.B. jüngere Familienmitglieder und Freunde/Bekannte, ist nicht erlaubt, auch nicht in Anwesenheit von Volljährigen und unter Aufsicht der Erziehungsberechtigten.
Vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres darf nur Feuerwerk der Klasse I (Feuerwerksspielwaren, z.B. kleine "Brummkreisel" und "Feuerringe") und T1 (Feuerwerk für technische Zwecke, z.B. "Traumsterne") abgebrannt werden. Diese sind im Fachhandel auch von Kindern (nur Klasse I) zu erwerben. Für Feuerwerkskörper der Klasse T1 gelten teilweise Verwendungseinschränkungen, die auf den Gegenständen vermerkt sind.
Die Städte und Gemeinden können eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Kleinfeuerwerk der Klasse II während des Jahres erteilen. Ob diese Genehmigung erteilt wird, liegt im Ermessen der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde. Denkbar wäre z.B. ein Feuerwerk anläßlich eines hohen Familienfestes (z.B. Goldene Hochzeit, 70. Geburtstag usw.). Erhält man eine Ausnahmegenehmigung, kann man bei jedem Feuerwerksbetrieb oder im Handel Silvesterfeuerwerkskörper erwerben.
Feuerwerkskörper der Klassen III und IV (Großfeuerwerk) und T2 (für technische Zwecke) sind Profis vorbehalten und dürfen zu keiner Zeit von Privatpersonen erworben, gelagert oder verwendet werden. Dies gilt auch für pyrotechnische Munition der Klasse PM-II sowie alle Feuerwerkskörper ohne BAM-Zulassung, also z.B. Knallkörper oder Raketen aus dem Ausland (auch aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, z.B. Österreich, Tschechien, Holland). So wird der illegale Besitz oder die Verwendung von z.B. Pyro-Knallpatronen ("Vogelschreck", Klasse PM-II) nach dem Waffengesetz als Straftat und nicht "nur" als Ordnungswidrigkeit geahndet.