Sprungziele
Seiteninhalt

Kurzmenü

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Werbeanlagen - außerhalb geschlossener Ortschaften

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden (§ 33 Abs. 1 Satz 2 StVO).



Die Art der Werbung unterscheidet sich wie folgt:

  • die dauerhafte Wirtschaftswerbung
  • die temporäre Produktwerbung (z. B. für Erdbeerfeld
  • die zeitlich beschränkte Veranstaltungswerbung (z. B. für Kirchweih)

Von den Werbeanlagen zu unterscheiden sind die nichtamtlichen Hinweiszeichen auf Einrichtungen mit erheblichem Besucherverkehr außerhalb von geschlossenen Ortschaften. Hierzu zählen z. B. abseits gelegene Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe mit Ab-Hof-Verkauf sowie örtliche Gastronomie und Versorgungseinrichtungen im Zuge von Ortsumgehungen, wenn der Verkehrsteilnehmer mit deren Vorhandensein wegen der geringen Größe des Ortes nicht rechnen kann.
Hierzu wird im Übrigen auf die Ausführungen im IMS vom 21.10.2002 verwiesen, die es diesbezüglich zu beachten gilt.

Entsprechende Anträge auf Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen sind an die jeweilige Straßenbaubehörde (Staatliches Bauamt bzw. Fachbereich Tiefbau beim Landratsamt) zu richten.


Hinweise zur Zuständigkeit, Zulassung und Auflagen
  • dauerhafte Wirtschaftswerbung

Die dauerhafte Wirtschaftswerbung (Erinnerungs- bzw. Entscheidungswerbung) außerhalb geschlossener Ortschaften ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO zu beurteilen. Sie wird in der Regel abzulehnen sein, da das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Verkehrs höher anzusetzen ist, als private Geschäftsinteressen.

Zuständigkeit

Die Erstzuständigkeit für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer Werbeanlage im Bereich öffentlicher Straßen liegt seit dem 01.01.1999 nicht mehr bei der Bauaufsichtsbehörde, sondern bei der Straßenverkehrsbehörde (siehe Art. 56 Abs. 2 BayBO). Diese nimmt, sofern der Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 StVO erfüllt ist, die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr und ist damit auch für die Beseitigung unzulässiger Werbeanlagen zuständig.

Bei Firmenwerbeanlagen verfährt die Straßenverkehrsbehörde derzeit so, dass in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger eine einfache Firmenwerbung (nur Firmenname ohne weitere Angaben) unmittelbar bei der Einfahrt zum Firmengelände (Ort der Leistung) gestattet wird. Dies gilt nicht, wenn der Bereich in dem sich die Firma befindet, bereits generell als Gewerbegebiet ausgeschildert ist und somit bereits durch diese Beschilderung eine ausreichende Orientierung gegeben ist, die vom Gewerbetreibenden in seinen Kopfbogen übernommen werden kann.

  • temporäre Produktwerbung

Die Straßenverkehrsbehörde ist grundsätzlich bereit, vorübergehende Werbung, z. B. für eigene landwirtschaftliche Produkte (Erdbeerfeld) unter Einhaltung bestimmter Auflagen für einen begrenzten Zeitraum zuzulassen, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit hinnehmbar ist.

Siehe hierzu die Vorgaben im „Merkblatt für temporäre Werbeanlagen“

  • zeitlich beschränkte Veranstaltungswerbung (z.B. Kirchweih)

Bei Einhaltung bestimmter Auflagen kann von der Straßenverkehrsbehörde eine zeit-lich beschränkte Veranstaltungswerbung ausnahmsweise auch in Höhe der Ortstafel vorübergehend zugelassen werden.

Siehe hierzu die Vorgaben im "Merkblatt für zeitlich beschränkte Veranstaltungswerbung"