Tierschutz
Aktuelles aus der Tierschutz-Hundeverordnung
Das Veterinäramt Bamberg informiert zur Änderung der Tierschutz- Hundeverordnung
Was müssen Hundehalter zukünftig beachten?
Anbindehaltung:
Ab 01. Januar 2023 ist die Anbindehaltung von Hunden grundsätzlich verboten (§ 7 TierSchHuV neu)! Das heißt, dass alle bis dahin zulässigen Haltungen an einer Laufkettenvorrichtung nicht mehr möglich sind. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist bußgeldbewährt!
Einsatz von Stachelhalsbändern oder anderen schmerzhaften Mittel:
Seit 01. Januar 2022 ist es nun explizit verboten, im Rahmen der Ausbildung, Erziehung oder beim Training Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden (§ 2 Abs.5 TierSchHuV neu). Der Einsatz von Geräten mit direkter Stromeinwirkung (z.B. Teletakt) ist schon seit Jahren durch eine Vorgabe im Tierschutzgesetz unzulässig (§ 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz). Es müssen nicht im Einzelfall Schmerzen, Leiden oder Schäden nachgewiesen werden, sondern es genügt die Tatsache, dass der betroffene Hund ein derartiges Hilfsmittel trägt.
Ausreichend Auslauf und Sozialkontakt:
Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien (d.h. auch außerhalb eines Zwingers) zu gewähren. Häufigkeit und Dauer des Auslaufes ist von der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Tieres abhängig. Diese Forderung gilt schon lange und ist nicht neu. Auslauf bedeutet nicht, dass dem Hund täglich nur ein eng begrenztes Arreal (z.B. kleiner Vorgarten oder Hinterhof) zur Verfügung steht. Die Forderung nach ausreichend Auslauf ergibt sich aus dem Bewegungsbedürfnis sowie dem Erkundungsverhalten von Hunden.
Konkretisiert wurden die Anforderungen zum Sozialkontakt, die seit 01.01.2022 in Kraft sind. Hier gilt, dass ein Hund mehrmals täglich in ausreichender Dauer Kontakt zu Betreuungspersonen haben muss. Nur den Wasser- und Futternapf zu befüllen, ist keine ausreichende Beschäftigung im Sinne der Vorschrift. Hunde sind Rudeltiere und brauchen für eine artgerechte Haltung entweder Sozialkontakt zu eigenen Artgenossen oder zum Menschen. Eine Einzelhaltung in relativer Vereinsamung (Zwinger, Scheune o.ä.) ist tierschutzrelevant und hinsichtlich des damit verfolgten Zwecks zu hinterfragen. Da zudem der Kontakt zu Artgenossen elementar ist, muss auch dieses Bedürfnis regelmäßig gestillt werden. Dies ist umso wichtiger, damit Hunde lernen bzw. „üben“ mit Artgenossen richtig zu kommunizieren und sich sozialverträglich zu verhalten. Eine gute Sozialisierung erspart einem Hundehalter manch unnötiges Problem.
Für Welpen bis zur 20. Lebenswoche wird der Umgang mit einer Betreuungsperson konkret definiert: es ist eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang sowohl für Züchter als auch für Halter (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 TierSchHuV neu) vorge-schrieben. Die Anforderungen sollen unter anderem eine ausreichende Sozialisation der Hundewelpen gegenüber dem Menschen und Artgenossen sowie eine Gewöhnung an Umweltreize gewährleisten.
Anforderungen an das Halten im Freien und in Räumen bzw. Raumeinheiten:
Werden Hunde im Freien oder in ungeheizten Räumen gehalten, so ist immer eine Schutzhütte erforderlich. Dies gilt schon seit Jahrzehnten und die Anforderungen an die erforderliche Schutzhütte sind gleichgeblieben. Eine Änderung hat sich beim zusätzlich geforderten Liegeplatz außerhalb der Schutzhütte ergeben. Seit 01. Januar 2022 muss der Liegeplatz nicht nur witterungsgeschützt, schattig und wärmegedämmt, sondern auch weich oder elastisch verformbar und ausreichend groß sein. Die gängigen Holzpaletten sind also nicht mehr ausreichend, da sie weder weich noch verformbar sind (§ 4 Abs.1 Nr. 2 TierSchHuV neu).
Hunde dürfen in Räumen nur gehalten werden, wenn für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus gewährleistet ist oder der Hund tagsüber ständig Auslauf ins Freie hat. Die Haltung in einer Hütte oder Scheune ohne freien Blick nach außen ist seit 01. Januar 2022 nicht mehr zulässig. Stromführende Vorrichtungen dürfen für den Hund nicht erreichbar sein (z.B. unsichtbarer Elektrozaun).
Unter den Begriff „Raumeinheiten“ fallen auch Hunde- bzw. Transportboxen, die vermehrt zum längeren Einsperren verwendet werden. Diese Boxen können in der Wohnung genutzt werden, wenn die Türe geöffnet bleibt und der Hund jederzeit (auch nachts) die Box verlassen kann. Eine geschlossene Transportbox als Dauerunterkunft zu verwenden ist tierschutzrelevant, da die Unterbringung nicht verhaltensgerecht ist. Der so untergebrachte Hund hat keine Wahlmöglichkeit und ist der Situation des „Eingesperrtseins“ ausgeliefert. Es liegen bereits mehrere Gerichtsurteile vor, die diese Auffassung bestätigen.
Allgemeine Haltung:
Generell gilt, dass im Aufenthaltsbereich von Hunden für ausreichend Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen ist. Dies umso mehr, wenn der Hund ohne Aufsicht in Bereichen bleibt, die sich schnell aufheizen können z.B. im Fahrzeug oder Wintergarten. Auch eine ausreichende Lichtzufuhr ist erforderlich und die Haltung in „Dunkelhaft“ ist nicht zulässig.
Werden mehrere Hunde auf dem gleichen Grundstück gehalten, so ist eine unkon-trollierte Vermehrung zu verhindern.
Hundezucht:
Die Anforderungen für das Züchten von Hunden werden ab 01. Januar 2023 deutlich konkretisiert und sind in § 3 Tierschutzhundeverordnung aufgeführt. Die wichtigsten Punkte sind:
Hündinnen ist drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Wel-pen eine Wurfkiste zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs.1 TierSchHuV neu). Weitere Vorgaben zur Wurfkiste sind in den folgenden Absätzen neu aufgeführt. Die Hündin muss so gehalten werden, dass sie sich von den Welpen zeitweise zurückziehen kann. Der Liegebereich der Welpen in der Wurfkiste bzw. Schutzhütte muss so beschaffen sein, dass eine Überhitzung bzw. Unterkühlung verhindert wird (§ 3 Abs. 3 TierSchHuV neu).
In Räumen gehaltene Welpen müssen ab der fünften Lebenswoche Auslauf im Freien erhalten. Dies gilt sowohl für gewerbsmäßige als auch private Züchter (§ 3 Abs. 4 TierSchHuV neu).
Bei einer gewerbsmäßigen Hundezucht darf eine Betreuungsperson künftig maximal fünf Zuchthunde bzw. drei Würfe gleichzeitig betreuen (§ 3 Abs. 5 TierSchHuV neu). Die bisherige Regelung ließ die Betreuung von 10 Zuchthündinnen zu.
Bei Zwingerhaltung erhöht sich die frei verfügbare Mindestbodenfläche einer Mutterhündin mit ihrem Wurf auf das Doppelte der für einen Hund vorgeschriebene Bodenfläche (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 TierSchHuV). Diese Vorschrift gilt ab dem 01. Januar 2024.
Die kürzeste Seite des Zwingers muss mindestens 2 m lang sein.
Herdenschutzhunde:
Da zum Schutz von Nutztieren vor Wolfsangriffen zunehmend Herdenschutzhunde eingesetzt werden, werden für deren Haltung nunmehr spezielle Regelungen getroffen, um ihrer besonderen Arbeitsweise Rechnung zu tragen (§ 4 Abs. 3 TierSchHuV neu).
Ausstellungsverbot:
Für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, gilt seit 01. Januar 2022 ein Ausstellungsverbot (§ 10 TierSchHuV neu). Das Ausstellungsverbot ist dabei nicht auf reine Zuchtausstellungen beschränkt, sondern umfasst alle Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet, wie z. B. Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportveranstaltungen. Das bereits geltende Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig amputierte Hunde wird ebenfalls auf sonstige Veranstaltungen ausgedehnt.
Allgemeine Informationen - Tierschutz
Nicht nur bei Nutztieren, sondern auch bei Heim- bzw. Haustieren und Exoten werden konkrete Anforderungen an deren Haltung gestellt.
Für viele Tätigkeiten mit Tieren ist eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erforderlich.
Beispiele dafür sind das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes und der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren sowie seit neuesten die Ausbildung von Hunden für Dritte bzw. die Anleitung von Besitzern bei der Ausbildung Ihres Hundes.
Erlaubnisse werden auf Antrag erteilt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Fachbereich Veterinärwesen überprüft dabei die für die beantragte Tätigkeit vorgesehenen Räumlichkeiten und die Sachkunde der verantwortlichen Person (teilweise unter Beteiligung eines externen Sachverständigen).
Weitere Informationen
Tierhaltung (Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft)
Tierschutz (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)
Aufgaben - Tierschutz
- Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere durch regelmäßige Überwachung aller Arten von Tierhaltungen.
- Kontrollen von Tiertransporten
- Kontrollen von Tierversuchen
- Beratung über artgerechte Tierhaltung
Aktuelles - Schweinehaltung (Aktionsplan Schwänzekupieren)
Laut EU-Recht und dem Tierschutzgesetz ist bereits seit einiger Zeit routinemäßiges Kupieren der Ferkelschwänze grundsätzlich verboten, außer in einzelnen Ausnahmefällen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz). Zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und Vermeidung des Schwänzekupieren hat Deutschland einen Aktionsplan beschlossen.
Jeder Schweinehalter muss eine betriebliche Analyse der Risiken für Schwanzbeißen durchführen und das tatsächliche Vorkommen von Schwanz- und Ohrenbeißen erheben. Die Risikoanalyse dient dem Zweck mögliche Schwachstellen im Betrieb für das Auftreten von Schwanz- und Ohrenbeißen aufzuzeigen. Durch Verbesserungen in der Tierhaltung soll das Kupieren von Schwänzen nicht mehr notwendig sein. Ist das Kupieren von Schwänzen zum Schutz der Tiere jedoch unerlässlich, muss beim Halten von Schweinen mit kupierten Schwänzen eine Tierhalter-Erklärung vorgelegt werden.
Weitere Informationen unter:
www.aktionsplan-kupierverzicht.bayern.de
www.ringelschwanz.info.de
Vordrucke und Tierhalter-Erkärungen
Aktuelles - Pferdehaltung (Witterungsschutz)
Offenstallhaltungen, Auslaufhaltungen und Ganztages/jahresweiden für Pferde sind aus unserer Sicht sehr zu begrüßen. Der täglich geforderte mehrstündige Auslauf lässt sich aus dem Verhalten der Pferde ableiten, unter natürlichen Bedingungen 16 Stunden täglich mit der Nahrungsaufnahme zu verbringen („Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltung nach Tierschutzgesichtspunkten“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2009). Dabei kann kontrollierte Bewegung (Reiten, Longieren etc.) die freie Bewegung eines Pferdes im Auslauf oder auf der Koppel/Weide nicht ersetzen.
Arttypischerweise suchen Pferde bei ungünstigen Witterungsbedingungen (z. B. anhaltender Niederschlag, niedrige Temperaturen verbunden mit starkem Wind oder intensive Sonneneinstrahlung bei hohen Temperaturen) oder hohem Aufkommen von Stechinsekten oder anderen Lästlingen einen Witterungsschutz auf. Der Witterungsschutz erfüllt allerdings nur dann seine Funktion, wenn er alle Tiere gleichzeitig vor ungünstigen Witterungseinflüssen schützen kann. Die Anforderungen, die an den Liegebereich in einem Offenlaufstall gestellt werden, sind sinngemäß auch auf den Witterungsschutz anzuwenden.
Wasser muss Pferden grundsätzlich – unabhängig von der Haltungsform – ständig zur Verfügung stehen. Falls dies in Ausnahmefällen nicht möglich ist, muss Wasser mehrmals am Tag, aber mindestens dreimal täglich bis zur Sättigung verabreicht werden (bei heißer Witterung deutlich öfter).
Angesichts des heißen und sonnenintensiven Sommers ist darauf zu achten, dass sich besonders in der Mittagszeit „ungünstige Witterungsbedingungen“ innerhalb kurzer Zeit ergeben können. Das bedeutet, dass bei einem „Hitzetag“ (Tagestemperatur über 30 °C und andauernde intensive Sonneneinstrahlung) auf dem Auslauf / der Koppel ein ausreichend großer Witterungsschutz zur Verfügung stehen muss. Nur unter diesen Voraussetzungen bekommt jedes Pferd die Möglichkeit, sich etwa unter Bäumen, Büschen oder Gebäuden in den Schatten stellen zu können.
Um eine unkomplizierte Koppel- bzw. Auslaufhaltung der Pferde zu ermöglichen, wird dringend empfohlen, jede Koppel- / Auslaufeinheit mit entsprechender Vegetation (Anpflanzung von Bäumen in den Randbereichen an der Südseite) oder Unterständen auszustatten. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Witterung sich in den kommenden Sommern grundlegend ändern wird, sollten Ausläufe/Koppeln vorausschauend nachgerüstet bzw. in Stand gesetzt werden.
Hinsichtlich „ungünstiger Witterungsbedingungen“ in der kalten Jahreszeit sollte besonders bei Offenstallhaltungen und Ganztagesweiden vorgesorgt werden, dass jedem Pferd jederzeit ein trockener und weich verformbarer Liegeplatz zur Verfügung steht und die Hauptwege (vom Unterstand zum Futter- bzw. Tränkeplatz und um diese herum) morastfrei gehalten werden.