Anlagen in und an den Gewässern
Nach dem Bayerischen Wassergesetz dürfen Anlagen in oder an Gewässern erster und zweiter Ordnung, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, insbesondere
- Gebäude, Brücken, Stege und Fähren,
- Überführungen,
- Unterführungen,
- Hafen- und Ländeanlagen,
- Bade-, Wasch- oder Bootshäuser
nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet oder wesentlich geändert werden. Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als sechzig Meter von der Uferlinie entfernt sind und andere Anlagen, die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können oder die in eingedeichten Gebieten errichtet werden.