Abwasserbeseitigung
Abwasserbegriff und Geltungsbereich
Abwasser im Sinne des Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seiner. Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.
Zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Fäkalschlammentsorgung sind grundsätzlich die Gemeinden verpflichtet. Sie wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.
Kleinkläranlagen
Für den Bereich Kleinkläranlagen sollte rechtzeitig ein privater Sachverständiger für Wasserwirtschaft in die Planung einbezogen werden:
Sachverständige der Wasserwirtschaft für Kleinkläranlagen
! Seit 01.01.2026 - Abschaltung KKA-Portal !
Über das KKA-Portal konnten die Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) Bauabnahmen und Bescheinigungen online eingeben. Diese Möglichkeit besteht für die PSW seit 01.01.2026 nicht mehr.
Als teilweisen Ersatz für diesen Übertragungsweg hat das LfU für die Kommunikation zwischen PSW und den Kreisverwaltungsbehörden zwei Formulare im BayernPortal (www.bayernportal.de) programmieren lassen:
- Bauabnahme für Kleinkläranlagen nach Art. 61 BayWG
- Funktionstüchtigkeitsbescheinigung für Kleinkläranlagen nach Art. 60 BayWG
Über die Links kommen Sie direkt zu den Formularen.
Hinweis: Es ist eine Registrierung über "Mein Unternehmenskonto" oder mit Ihrer "BayernID" erforderlich.
Abwasserentsorgungskonzepte
Die Anforderungen an die Reinigungsleistung der Kleinkläranlagen ist in den Abwasserentsorgungskonzepten festgelegt worden. Nachstehend sind die Abwasserentsorgungskonzepte für jede Gemeinde einsehbar. Alle Vorhaben, die nicht Teil des Abwasserentsorgungskonzeptes sind, bedürfen einer Einzelabstimmung mit dem Fachbereich Wasserrecht.