Gewässerbenutzungen
Das Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, dass eine Benutzung der Gewässer grundsätzlich der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Benutzungen im Sinne des Gesetzes sind:
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das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (z.B. zur Wasserversorgung eines Fischteiches),
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das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (z.B. zum Betrieb eines Kraftwerks),
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das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern (z.B. Kies), so weit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt,
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das Einbringen und Einleiten fester bzw. flüssiger Stoffe in oberirdische Gewässer (z.B. Einleitung von Abwasser),
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das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (z.B. Versickerung des in einer Kläranlage gereinigten Abwassers),
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das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (z.B. zur Wasserversorgung oder zum Trockenhalten einer Baugrube während der Bauzeit).
Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen
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das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind (z.B. Errichtung einer Spundwand oder eines Bauwerkes in das Grundwasser hinein),
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sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
Bestimmte Gewässerbenutzungen erlaubnisfrei
Im Rahmen des sog. Gemeingebrauchs bzw. des Eigentümer- und Anliegergebrauchs erklären die Wassergesetze bestimmte Gewässerbenutzungen als erlaubnisfrei. Hierunter fallen beispielsweise das Baden in Flüssen und Seen, die Ausübung von Eissport, das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motor (Schlauchboot, Surfbrett u. dgl.) sowie der Betrieb von Modellbooten ohne eigene Triebkraft und das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser unter bestimmten Voraussetzungen.
Grundwassernutzungen sind u.a. erlaubnisfrei zur Wasserversorgung von max. einem Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.