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Verpflichtungserklärung / Einladung

Hinweise zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung

Sie beabsichtigen einer ausländischen Person die Einreise ins bzw. den Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen einer Einladung zu ermöglichen.

Dabei ist im Ausländerrecht die eigenständige Sicherung der Existenzgrundlage für den Aufenthalt von ausländischen Personen von zentraler Bedeutung. Bereits vor der Einreise stellen diese Eigenmittel eine gewichtige Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar.

Zugunsten des Ausländers lässt es der deutsche Gesetzgeber in bestimmten Fällen zu, dass die Existenzgrundlage der ausländischen Person durch Dritte freiwillig gewährleistet werden kann.

Der Dritte, also Sie selbst, erfüllen daher anstelle des Ausländers die von ihm geforderte Voraussetzung.

Ohne eine solche Erklärung müsste dem Ausländer in Anbetracht der Ungewissheit, ob er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann, der Aufenthaltstitel oder das Visum versagt werden. Bei der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Ausländeramt bzw. der deutschen Auslandsvertretung handelt es sich um eine einseitig verpflichtende Willenserklärung, die von der Behörde akzeptiert werden kann, aber nicht muss. Eine zwingende Bindung und damit ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels / Visums wird nicht begründet. Die Verpflichtungserklärung bezweckt allein, ein tatbestandliches Hindernis im Rahmen der ausländerrechtlichen Entscheidung auszuräumen.

Eine solche Haftungserklärung dient letztlich der Überleitung erstattungsfähiger Kosten, die der öffentlichen Hand durch gesetzliche Leistungen an den Ausländer erwachsen.

Umfang der Kostenhaftung

Während der Dauer des vorgesehenen Aufenthalts haften Sie für sämtliche Kosten, die ggf. durch
die öffentliche Hand aufgewendet werden müssen. In Frage kommen insbesondere:

  • Kosten für den gesamten Lebensunterhalt einschließlich die Versorgung mit Wohnraum
  • Kosten für die Versorgung im Krankenfall und bei Pflegebedürftigkeit (z.B. Arztbesuch, Medikamente, Operationen, Krankenhausaufenthalt etc.)
  • Kosten für die Ausreise und solche für die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts gemäß §§ 66 und 67 AufenthG (z.B. Flugkosten, Abschiebekosten etc.)

Für den Aufenthaltszeitraum des "eingeladenen" Ausländers ist eine Krankenversicherung in Deutschland abzuschließen, um dadurch unkalkulierbare Kosten, die im Krankheitsfall auf Sie zukommen können, zu vermeiden bzw. zu beschränken.

Bonitätsprüfung

Die Ausländerbehörde/deutsche Auslandsvertretung kann die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung ablehnen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass Sie wegen unzulänglicher finanzieller Möglichkeiten nicht in der Lage sein werden, den eingegangenen
Verpflichtungen nachzukommen. Voraussetzung diesbezüglich ist deshalb auch Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit. Dabei liegt es an Ihnen (Freiwilligkeitsprinzip), die für die Prüfung erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise beizubringen.

Regelmäßig notwendig sind :

  • Darlegung und Glaubhaftmachung Ihrer Einkommenssituation durch Vorlage eines Einkommensnachweises über das durchschnittliche, Ihnen zur Verfügung stehende monatliche Nettoeinkommen für die zwei zurückliegenden Monate
  • gültiger Personalausweis/Reisepass

Unrichtige oder unvollständige Angaben auch strafbewehrt. Die Verpflichtungserklärung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erforderlichenfalls vollstreckbar.

Gebühr - Verpflichtserklärung

Die Gebühr für die Verpflichtungserklärung beläuft sich auf 29 €.

Sie wird bereits dann fällig, wenn eine Bonitätsprüfung bereits summarisch vorgenommen wird.

Verwendung Verpflichtungserklärung

Das Original der Verpflichtungserklärung wird an Sie ausgehändigt.

Im Falle der Erteilung eines Visums durch eine deutsche Auslandsvertretung leiten Sie das Original an Ihre "eingeladene" ausländische Person weiter, die dieses mit einer Kopie, die sie selbst zu fertigen hat, bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorlegt.