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Güterkraftverkehr - gewerblich
Zuständigkeit - Güterkraftverkehr
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Betriebssitz hat.
Voraussetzungen - Güterkraftverkehr
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
- der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.
Erforderlich Unterlagen - Güterkraftverkehr
- Bescheinigung über die steuerliche Zulässigkeit
- des Finanzamtes Bamberg
- der Gemeinde des Betriebssitzes
- Bescheinigung über die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge
- der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen Hamburg (Tel: 040/3980-0)
- der Krankenkasse(n)
- Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für
- den Antragsteller
- den Geschäftsführer (sofern der Antragsteller nicht der Geschäftsführer ist)
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
- Eigenkapitalsbescheinigung
- Zusatzbescheinigung
- Fach- und Sachkundenachweis
- Fahrzeugliste
Weitere Unterlagen - bei Personengesellschaft oder juristische Person
Sofern es sich um eine Personengesellschaft oder um eine juristische Person handelt, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den/die
- sämtliche Geschäftsführer
- sämtliche Gesellschafter
- sämtliche Komplementäre
- zur Führung der Geschäfte bestellte Person(en)
- Sonstige Unterlagen
- Auszug aus dem Handelsregister
- Gesellschafterliste (GmbH)
Hinweise zu den Unterlagen
- Das Führungszeugnis, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie sämtliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen (der Krankenkasse, Gemeinde, Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, des Finanzamtes) dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
- Der Stichtag der Eigenkapitals-/Zusatzbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
- Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.