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Personenstandswesen

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Namensänderung

Im deutschen Namensrecht ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass Vor- oder Familiennamen nicht zur freien Disposition stehen.

Dieses Rechtsgebiet ist durch die Vorschriften des Zivilrechts abschließend und umfassend geregelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält eine Vielzahl von Regelungen, die bei familienrechtlichen Vorgängen (wie z.B. Eheschließung, Geburt eines Kindes, Adoption, Scheidung etc.) auch namensrechtliche Auswirkungen vorsehen oder ermöglichen.

Diesbezüglich ist eine Kontaktaufnahme mit dem Standesamt der Wohnsitzgemeinde erforderlich.

Einen Ausnahmefall stellt dazu die öffentlich-rechtliche Namensänderung durch das Landratsamt dar. Sie dient im Einzelfall nur dazu, Unzuträglichkeiten bei der Führung des rechtmäßigen Namens zu beseitigen. Dabei ist auch unbedingt zu beachten, dass neben der Erforderlichkeit eines "wichtigen Grunds" i.S. des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) eine solche öffentlich-rechtliche Namensänderung natürlich nicht dazu dienen kann, nach bürgerlichem Recht nicht mögliche oder sogar ausdrücklich ausgeschlossene Rechtsfolgen über diesen Weg herbeizuführen.

Es empfiehlt sich von daher, in jedem Fall ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.