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Offene Verwaltungsgebühren gegenüber dem Landkreis Bamberg
Der Antrag auf Zulassung wird auch abgelehnt, wenn gegenüber dem Landkreis Bamberg noch offene Verwaltungsgebühren z.B. aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes, Einleitung von Zwangsmaßnahmen … usw. bestehen. Eine Zulassung erfolgt nur durch die Belgeichung der Gebühren beim Landratsamt Bamberg.
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 (Nachtragshaushaltsgesetz –NHG-2006); § 6 Nr. 5 b;
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 (Nachtragshaushaltsgesetz –NHG-2006); § 6 Nr. 5 b;