Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
Ist Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II, bzw. Ihr Fahrzeugbrief abhanden gekommen, müssen Sie bei uns neue Papiere beantragen. Für die Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I, bzw. der Fahrzeugschein
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
- Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung von der Person, die den Fahrzeugbrief / ZB II verloren hat. Die Abgabe der Versicherung muß persönlich erfolgen. Eine Bevollmächtigung ist nicht möglich.
- Hat nicht der eingetragene Halter den Fahrzeugbrief verloren, benötigen wir zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Halters über die Aushändigung des Fahrzeugbriefes / ZB II an den "Verlierenden"
Die Gebühr für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung II beträgt 69,80 €.
Hinweise zum Aufbietungsverfahren: Für den Ersatz der Zulasssungsbescheinigung II / Fahrzeugbrief schreibt die Gesetzgebung das sogenannte Aufbietungsverfahren vor. Im Rahmen dieses Verfahrens findet eine Überprüfung statt, ob der Brief nicht z.B. bei einer Bank hinterlegt wurde. Die Aufbietungsfrist dauert erfahrungsgemäß 2 - 3 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist kann dann die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Eine Erstellung der Ersatzfahrzeugpapiere vor Beendigung der Aufbietungsfrist ist in keinem Fall möglich.
Hinweis zur eidesstattlichen Versicherung: Bei der eidesstattlichen Versicherung muß der Abgebende erklären, daß die Papiere in Verlust geraten sind. Er erklärt weiterhin, dass sie weder durch die Polizei beschlagnahmt, durch ein Gericht eingezogen oder als Pfand hinterlegt wurden. Die Versicherung an Eides Statt ist von besonderer Bedeutung. Sie muß in Gegenwart der Behörde unterschrieben werden. Derjenige, der diese Versicherung abgibt, bekräftigt, dass die Erklärung der Wahrheit entspricht. Durch die Abgabe einer unwahren eidesstattlichen Versicherung würde sich der Erklärende strafbar machen und es kommt zur Anzeige.
Wurde der Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II im Wege einer Erbsache bekannt, ist vorab die Zulassungsbehörde zu kontaktieren.