Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 Abs. 4 FZV
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirkes mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern die Zulassungsbehörde ein Kennzeichen zugeteilt hat und die Fahrten von der KFZ-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Darunter gehören Fahrten zur Zulassungsbehörde, zu einer technischen Überwachungsorganisation (TÜV,DEKRA, GTÜ,...)zur Durchführung der Hauptuntersuchung bzw. der Sicherheitsprüfung. Fahrten zu einer Werkstatt zur Durchführung von Reparaturarbeiten zum Erlangen der Hauptuntersuchung sind ebenso möglich, wie Fahrten zu einer Werkstatt, welche die Hauptuntersuchung im eigenen Betrieb durchführt.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Zulassungsbehörde ein Kennzeichen zugeteilt hat, diese Fahrten von der Haftpflichtversicherung erfasst sind und die vorhandenen Fahrzeugpapiere sowie der Personlausweis mitgeführt werden. Desweiteren ist zu bachten, dass diese Fahrten nur innerhalb des Landkreises Bamberg, der Stadt Bamberg und eines angrenzenden Zulassungsbezirkes auf direktem Wege durchgeführt werden. Einkaufsfahrten, Fahrten zur Arbeitsstätte und ähnliches sind nicht gestatten. Die zugeteilten Kennzeichen sind fest an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeuges an der vorgesehenen Stelle anzubringen.
Ein Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichen Grund ist mit einem vorgweg zugeteilten Kennzeichen nicht erlaubt.
Der Zeitraum für die Durchführung der Hauptuntersuchung ist auf zehn Arbeitstage befristet.