"Stille Tage" sind geschützt
Im Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage im November und Dezember weist das Landratsamt darauf hin, dass Allerheiligen am Samstag, 1. November, der Volkstrauertag am Sonntag, 16. November, der Buß- und Bettag am Mittwoch, 19. November und der Totensonntag am 23. November Stille Tage im Sinne des Feiertagsgesetzes sind.
Das bedeutet, dass an diesen Tagen von 0:00 bis 24:00 Uhr die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen und alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen nicht erlaubt sind. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Eine Tanzveranstaltung oder ähnliches am vorhergehenden Abend (hier sind vor allem die Samstage betroffen), muss also spätestens um 24:00 Uhr enden.
An diesen "Stillen Tagen" ist auch der Betrieb von Spielhallen nicht zulässig, da es sich hierbei um Unterhaltungsveranstaltungen handelt, die dem ernsten Charakter dieser Tage widersprechen.
Entsprechendes gilt für Heiligabend von 14:00 bis 24:00 Uhr. Wer dies nicht beachtet, kann mit Bußgeld belegt werden, warnt das Landratsamt Bamberg.
Das bedeutet, dass an diesen Tagen von 0:00 bis 24:00 Uhr die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen und alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen nicht erlaubt sind. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Eine Tanzveranstaltung oder ähnliches am vorhergehenden Abend (hier sind vor allem die Samstage betroffen), muss also spätestens um 24:00 Uhr enden.
An diesen "Stillen Tagen" ist auch der Betrieb von Spielhallen nicht zulässig, da es sich hierbei um Unterhaltungsveranstaltungen handelt, die dem ernsten Charakter dieser Tage widersprechen.
Entsprechendes gilt für Heiligabend von 14:00 bis 24:00 Uhr. Wer dies nicht beachtet, kann mit Bußgeld belegt werden, warnt das Landratsamt Bamberg.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg