Bekämpfung von Rinderkrankheiten wird Pflicht
Bundesweit sind derzeit zwischen 60 % und 80 % aller Rinderherden mit der Rinderkrankheit Bovine Virus Diarrhoe (BVD) / Mucosal Disease (MD) infiziert. Eine Infektion mit dem BVD-Virus führt zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Verlusten in den landwirtschaftlichen Betrieben.
Deshalb wird das bisherige freiwillige Bekämpfungsverfahren gegen diese Viruserkrankung in Bayern zum 1. Januar 2011 durch ein bundesweites Pflichtverfahren abgelöst. Im Mittelpunkt der Bekämpfung stehen die permanent mit dem BVD-Virus infizierten Rinder, die lebenslang große Virusmengen ausscheiden und eine ständige Ansteckungsgefahr darstellen. Es gilt also, diese dauerhaft infizierten Virusträger in der Rinderpopulation zu finden und herauszunehmen.
Deshalb müssen gemäß der neuen BVD-Verordnung alle ab dem 1. Januar 2011 geborenen Kälber bis spätestens zum sechsten Lebensmonat virologisch untersucht werden. Außerdem dürfen Rinder künftig grundsätzlich nur noch aus einem Bestand in einen anderen Stall verbracht werden, wenn die Tiere vorher auf das BVD-Virus untersucht wurden und ein negatives virologisches Untersuchungsergebnis vorliegt. Diese Untersuchungspflicht gilt auch für Rinder, die aus anderen Staaten nach Deutschland verbracht werden. Eine Ausnahme von der Untersuchungspflicht besteht nur für Rinder, die am 1. Januar 2011 älter als sechs Monate sind, ausschließlich in Stallhaltung gemästet werden und von dort direkt zum Schlachten gehen. Diese Ausnahme muss vom Landratsamt Bamberg als zuständige Behörde genehmigt werden.
Das langfristige Ziel dieser Bundesverordnung ist die Erreichung von stabilen, BVD unverdächtigen Beständen.
Die virologische Untersuchung der Rinder kann mittels Ohrstanzprobe bzw. über eine Blutprobe erfolgen.
Was hat es mit den neuen Ohrmarken auf sich?
Die bisherigen Ohrmarken werden durch neue, so genannte Ohrstanzmarken ersetzt. Beim Kennzeichnen der Tiere mit den neuen Ohrmarken wird gleichzeitig eine kleine Gewebeprobe ausgestanzt und in einem Röhrchen aufgefangen. Dieses Röhrchen wird mit dem Milchsammelfahrzeug oder per Post zum Tiergesundheitsdienst (TGD)-Bayern geschickt und dort kostenlos auf das BVD-Virus untersucht. Ein negativ untersuchtes Rind behält lebenslang diesen Status und muss nicht mehr nachuntersucht werden. Dieser Status wird in der HI-Tierdatenbank gespeichert und ist dort abrufbar. Wird ein Kalb mit virologisch negativen Ergebnis untersucht gilt auch gleichzeitig das Muttertier als virologisch negativ und muss nicht mehr extra untersucht werden. Auch dieser Status wird automatisch in die HI-Tierdatenbank übernommen.
Für alle Kälber, für die innerhalb der ersten drei Lebenstage die Einsendung der Probenröhrchen erfolgt und dadurch rechtzeitig ein negativer BVD-Befund in der HIT-Datenbank vorliegt, wird auf dem Rinderstammblatt der Status BVD-unverdächtig vermerkt. Über die HI-Tierdatenbank erhalten die Veterinärämter zukünftig Kontrollmitteilungen, wenn Rinder ohne negativen Status in einen anderen Bestand verbracht werden. Dieses Verbringen bzw. Einstellen von nicht negativen Tieren stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welches mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Für weitere Fragen stehen die Amtstierärzte am Landratsamt Bamberg zur Verfügung (Tel.: 0951/85-750).
Deshalb wird das bisherige freiwillige Bekämpfungsverfahren gegen diese Viruserkrankung in Bayern zum 1. Januar 2011 durch ein bundesweites Pflichtverfahren abgelöst. Im Mittelpunkt der Bekämpfung stehen die permanent mit dem BVD-Virus infizierten Rinder, die lebenslang große Virusmengen ausscheiden und eine ständige Ansteckungsgefahr darstellen. Es gilt also, diese dauerhaft infizierten Virusträger in der Rinderpopulation zu finden und herauszunehmen.
Deshalb müssen gemäß der neuen BVD-Verordnung alle ab dem 1. Januar 2011 geborenen Kälber bis spätestens zum sechsten Lebensmonat virologisch untersucht werden. Außerdem dürfen Rinder künftig grundsätzlich nur noch aus einem Bestand in einen anderen Stall verbracht werden, wenn die Tiere vorher auf das BVD-Virus untersucht wurden und ein negatives virologisches Untersuchungsergebnis vorliegt. Diese Untersuchungspflicht gilt auch für Rinder, die aus anderen Staaten nach Deutschland verbracht werden. Eine Ausnahme von der Untersuchungspflicht besteht nur für Rinder, die am 1. Januar 2011 älter als sechs Monate sind, ausschließlich in Stallhaltung gemästet werden und von dort direkt zum Schlachten gehen. Diese Ausnahme muss vom Landratsamt Bamberg als zuständige Behörde genehmigt werden.
Das langfristige Ziel dieser Bundesverordnung ist die Erreichung von stabilen, BVD unverdächtigen Beständen.
Die virologische Untersuchung der Rinder kann mittels Ohrstanzprobe bzw. über eine Blutprobe erfolgen.
Was hat es mit den neuen Ohrmarken auf sich?
Die bisherigen Ohrmarken werden durch neue, so genannte Ohrstanzmarken ersetzt. Beim Kennzeichnen der Tiere mit den neuen Ohrmarken wird gleichzeitig eine kleine Gewebeprobe ausgestanzt und in einem Röhrchen aufgefangen. Dieses Röhrchen wird mit dem Milchsammelfahrzeug oder per Post zum Tiergesundheitsdienst (TGD)-Bayern geschickt und dort kostenlos auf das BVD-Virus untersucht. Ein negativ untersuchtes Rind behält lebenslang diesen Status und muss nicht mehr nachuntersucht werden. Dieser Status wird in der HI-Tierdatenbank gespeichert und ist dort abrufbar. Wird ein Kalb mit virologisch negativen Ergebnis untersucht gilt auch gleichzeitig das Muttertier als virologisch negativ und muss nicht mehr extra untersucht werden. Auch dieser Status wird automatisch in die HI-Tierdatenbank übernommen.
Für alle Kälber, für die innerhalb der ersten drei Lebenstage die Einsendung der Probenröhrchen erfolgt und dadurch rechtzeitig ein negativer BVD-Befund in der HIT-Datenbank vorliegt, wird auf dem Rinderstammblatt der Status BVD-unverdächtig vermerkt. Über die HI-Tierdatenbank erhalten die Veterinärämter zukünftig Kontrollmitteilungen, wenn Rinder ohne negativen Status in einen anderen Bestand verbracht werden. Dieses Verbringen bzw. Einstellen von nicht negativen Tieren stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welches mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Für weitere Fragen stehen die Amtstierärzte am Landratsamt Bamberg zur Verfügung (Tel.: 0951/85-750).
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg