Bestattung von Embryonen und Feten
Das Landratsamt Bamberg macht auf eine Änderung des Bayerischen Bestattungsgesetzes aufmerksam, die zum Jahresbeginn in Kraft getreten ist: Danach können Eltern sowohl bei Fehlgeburten als auch bei Embryonen oder Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen zwischen einer Bestattung oder einer Zur-Ruhe-Bettung ihres Kindes wählen. Bisher mussten nur Fehlgeburten bestattet werden und auch dann nur, wenn sie schwerer als 500 g waren. Mit der Neuregelung trägt der Gesetzgeber dafür Sorge, dass menschliche Körper in jedem Fall auf würdige Weise ihre letzte Ruhe finden.
Deshalb müssen nun Fehlgeburten unter 500 g ebenso wie Embryonen oder Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen beigesetzt werden. Dies kann durch Bestattung in einem Familien- oder Einzelgrab geschehen. Wünschen die Eltern keine solche Bestattung, kann das Kind statt dessen auf einem Grabfeld zusammen mit anderen Kindern zur Ruhe gebettet werden. Der Gesetzgeber hat den Ausdruck "Zur-Ruhe-Bettung" gewählt, um zu verdeutlichen, dass es sich hierbei um eine eigene Form des würdevollen Umgangs mit nicht individuell bestatteten Fehlgeburten, Embryonen und Feten handelt.
In erster Linie sind die Eltern verpflichtet, die Beisetzung zu veranlassen. Ist ihnen dies nicht möglich oder zumutbar, trifft die Verpflichtung den sog. "Inhaber des Gewahrsams", das sind in den allermeisten Fällen Krankenhäuser mit Geburtshilfe oder Pathologie. Sie sind es auch, die betroffene Eltern über die Neuregelung des Bestattungsrechts aufklären müssen. Darüber hinaus sollten gynäkologische Praxen, Hebammen und Schwangerenberatungsstellen entsprechende Hinweise bieten. Natürlich hält auch das Gesundheitsamt am Landratsamt Bamberg Informationen zu Inhalt und Rechtsfolgen des Bestattungsgesetzes vor.
Mit der Gesetzesnovelle soll der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Beginn des menschlichen Lebens und zur Reichweite der Menschenwürde Rechnung getragen werden. Die Änderung geht auf eine Initiative der CSU-Landtagsfraktion zurück.
Deshalb müssen nun Fehlgeburten unter 500 g ebenso wie Embryonen oder Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen beigesetzt werden. Dies kann durch Bestattung in einem Familien- oder Einzelgrab geschehen. Wünschen die Eltern keine solche Bestattung, kann das Kind statt dessen auf einem Grabfeld zusammen mit anderen Kindern zur Ruhe gebettet werden. Der Gesetzgeber hat den Ausdruck "Zur-Ruhe-Bettung" gewählt, um zu verdeutlichen, dass es sich hierbei um eine eigene Form des würdevollen Umgangs mit nicht individuell bestatteten Fehlgeburten, Embryonen und Feten handelt.
In erster Linie sind die Eltern verpflichtet, die Beisetzung zu veranlassen. Ist ihnen dies nicht möglich oder zumutbar, trifft die Verpflichtung den sog. "Inhaber des Gewahrsams", das sind in den allermeisten Fällen Krankenhäuser mit Geburtshilfe oder Pathologie. Sie sind es auch, die betroffene Eltern über die Neuregelung des Bestattungsrechts aufklären müssen. Darüber hinaus sollten gynäkologische Praxen, Hebammen und Schwangerenberatungsstellen entsprechende Hinweise bieten. Natürlich hält auch das Gesundheitsamt am Landratsamt Bamberg Informationen zu Inhalt und Rechtsfolgen des Bestattungsgesetzes vor.
Mit der Gesetzesnovelle soll der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Beginn des menschlichen Lebens und zur Reichweite der Menschenwürde Rechnung getragen werden. Die Änderung geht auf eine Initiative der CSU-Landtagsfraktion zurück.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg