Europawahl - wichtige Informationen für ausländische Mitbürger
Bei den Gemeinden und im Landratsamt laufen bereits seit Monaten die Vorbereitungen zur nächsten Europawahl. Sie findet am 7. Juni 2009 statt und dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. Dabei können auch im Landkreis Bamberg rund 1.200 ausländische Unionsbürger an der Wahl teilnehmen. In einer Bekanntmachung hat die Kreiswahlleiterin am Landratsamt, Oberregierungsrätin Ramming-Scholz, offiziell auf deren Wahlrecht hingewiesen.
Danach sind ebenso wie bei der letzten Europawahl wiederum unter bestimmten Voraussetzungen ausländische Unionsbürger wahlberechtigt. Dies sind alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsländer der Europäischen Union, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben oder die sich sonst hier gewöhnlich aufhalten. Sie können also selbst entscheiden, ob sie in ihrem Heimatstaat oder in Deutschland die hier nominierten Kandidaten wählen.
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königsreich, Republik Zypern. Insgesamt also 27 Staaten.
Wählen gehen dürfen Unionsbürger (aktives Wahlrecht), wenn sie am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland leben oder in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung haben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten,
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem EU-Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Vordruck spätestens bis zum 17. Mai 2009 zu stellen.
Einem Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis, der erst nach dem 17. Mai 2009 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung).
Sind sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei den Wahlen zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder am 13. Juni 2004 in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, brauchen sie keinen erneuten Antrag zu stellen. Ihre Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn sie bis einschließlich zum 17. Mai 2009 gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht in dem deutschen Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Entscheidung gegen eine Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis gilt dann für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis sie hier erneut einen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.
Sind sie bei den Europawahlen von 1979 bis 1994 in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen sie für eine Teilnahme an der Europawahl in Deutschland einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müssen sie immer einen neuen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.
Entsprechende Antragsvordrucke sowie informierende Merkblätter sind bei den Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften erhältlich, sofern sie nicht den betreffenden ausländischen Unionsbürgern ohnehin direkt zugestellt wurden.
Gewählt werden können ausländische Unionsbürger (passives Wahlrecht) als Wahlbewerber auf einem Wahlvorschlag, wenn sie am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen,
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Zusammen mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist eine Versicherung an Eides statt über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die aktive bzw. passive Wahlteilnahme abzugeben.
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Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg