Führerscheinentzug bei Trunkenheit auf dem Fahrrad
„Heut abend wollen wir was trinken, also nehmen wir lieber das Radl!“ So löblich es ist, auf das Auto zu verzichten, um sich, andere oder den eigenen Führerschein nicht zu gefährden, „zusaufen“ sollte man sich trotzdem nicht: Rechtzeitig vor Sandkerwa, Eberner Altstadtfest und zahlreichen ähnlichen sommerlichen Veranstaltungen weist die Führerscheinstelle des Landratsamtes Bamberg ausdrücklich darauf hin, dass das Führen eines Fahrrades im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss den Entzug des Führerscheines bedeuten kann.
Erst jüngst hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dies bestätigt: Nach der Fahrerlaubnisverordnung kann auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr Zweifel an der Kraftfahreignung begründen. Wer einen solchen Blutalkoholgehalt erreicht, muss damit rechnen, dass ihn die Fahrerlaubnisbehörde zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) schickt. Ein Gutachten muss dann klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er auch künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss fahren wird oder ob möglicherweise als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums bereits Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen (Urteil vom 21. Mai 2008, Az. 3 C 32.07).
Erst jüngst hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dies bestätigt: Nach der Fahrerlaubnisverordnung kann auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr Zweifel an der Kraftfahreignung begründen. Wer einen solchen Blutalkoholgehalt erreicht, muss damit rechnen, dass ihn die Fahrerlaubnisbehörde zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) schickt. Ein Gutachten muss dann klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er auch künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss fahren wird oder ob möglicherweise als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums bereits Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen (Urteil vom 21. Mai 2008, Az. 3 C 32.07).
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg