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24.01.2024

Heckenrückschnitt im Einklang mit dem Naturschutz

Das Roden von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzbeständen ist zum Schutz heimischer Vögel vom 1. März bis zum 30. September untersagt

Im Blick auf die jährliche Vogelbrut ab dem 1. März weist das Landratsamt Bamberg auf die gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Fauna hin.

Hecken und Feldgehölze sind laut Artikel 16 des Bayerischen Naturschutzgesetzes geschützte Landschaftsbestandteile. Es ist verboten, diese in der freien Natur zu roden oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Dieses Verbot gilt nicht für die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält.

Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt dieser Zeitraum auch für das Abschneiden von Bäumen und Gebüschen innerhalb von Ortschaften, also auch in Hausgärten.

Wer also größere Pflege- oder Umgestaltungsmaßnahmen an Hecken und Gehölzbeständen plant, muss diese noch im Februar durchführen. Nach dem ersten März sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt. Das heißt, es darf nur der jährliche Zuwachs entfernt werden. Eine vorherige Kontrolle der Gehölze auf mögliche Nester ist aber auch bei diesen erlaubten Schnittmaßnahmen zwingend vorzunehmen.

Ausnahmegenehmigungen für eine Gehölzbeseitigung innerhalb der Schutzzeit kann nur die Untere Naturschutzbehörde erteilen. Verstöße gegen den gesetzlichen Heckenschutz gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld bestraft werden.

Fragen zur fachgerechten Heckenpflege beantworten gerne die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Bamberg (Tel. 0951/85-533).

Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg