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07.07.2023

Verbot des Führens von Hieb- und Stoßwaffen und von bestimmten Messern

Um unbeabsichtigte Verstöße gegen das Waffenrecht zu vermeiden, informiert der Fachbereich Öffentliche Sicherheit am Landratsamt Bamberg, dass Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (sog. „Einhandmesser“) oder Messer mit feststehender Klinge über 12 cm verboten ist. Ebenso ist es verboten, Hieb- und Stoßwaffen, wie Dolche oder Schlagstöcke, außerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks zu führen. Erlaubt ist lediglich der Transport in einem verschlossenen Behältnis.

Das Führen ist nur dann erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses kann vorliegen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck. Das berechtigte Interesse muss dabei nachvollziehbar, glaubhaft und erforderlich sein, andernfalls stellt das Führen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bedroht ist.

Bei Fragen geben Ihnen die zuständigen Mitarbeiter des Landratsamtes Bamberg gerne Auskunft unter Tel. 095/85-343 oder -304.

Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg