Kurzzeitpflegeplätze in der Ferienzeit
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht gegenüber der Pflegekasse ein Anspruch auf Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege: Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 4 Wochen im Jahr, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit o. ä. ausfällt. Voraussetzung ist, dass das Pflegeverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht. In bestimmten Situationen besteht dabei Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Näheres teilt die zuständige Pflegekasse mit. In der Regel sind die Kurzzeitpflegeeinrichtungen bei der Antragstellung behilflich.
Erfahrungsgemäß sind auch weitere, hier nicht aufgeführte Alten- und Pflegeheime bereit, eine zeitlich befristete Betreuung zu übernehmen. Deren Anschriften sind aus den Telefonbüchern ersichtlich oder können bei den Sozialämtern der Gemeinden, Städte und Landkreise erfragt werden.
Im Hinblick auf die zu erwartende hohe Nachfrage ist es ratsam, sich möglichst frühzeitig mit den Einrichtungen in Verbindung zu setzen.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg