Möglichkeiten und Grenzen von Wasserentnahmen zur Gartenbewässerung
Endlich hält die wärmere Jahreszeit Einzug. Gerade in der Region Bamberg ist sie allerdings häufiger mit längeren Trockenperioden verbunden. Dann kommt es zu Wasserknappheit in den hiesigen Gärten und Bürger fragen beim Landratsamt nach, ob bzw. in welchem Umfang Wasser aus Gewässern oder über eigene Brunnen zum Gießen verwendet werden darf. Dem verständlichen Wunsch, die private Grünanlage möglichst kostengünstig zu bewässern, stehen eine Reihe wasserrechtlicher Regelungen gegenüber, die zu beachten sind. Oberstes Gebot dabei: Der Gewässerschutz darf nicht beeinträchtigt werden.
Das Landratsamt weist daher auf Folgendes hin: Wer für die Gartenbewässerung Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (Fluss, Bach, Graben, See oder Teich) entnehmen möchte, braucht dafür eigentlich eine wasserrechtliche Erlaubnis, die vorher beim Landratsamt beantragt werden muss. Ausnahmen: der sogenannte Gemeingebrauch bzw. der Eigentümer- oder Anliegergebrauch.
Gemeingebrauch heißt: Jeder darf geringe Mengen Wasser z. B. mit Handgefäßen aus öffentlichen Gewässern schöpfen. Bei größeren Flüssen kann sogar eine Leitung mit oder ohne Pumpe zulässig sein, wenn lediglich geringe Mengen Wasser für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft verwendet werden. Eine Feldbewässerung außerhalb der Hofstätte scheidet jedoch aus.
Wer Eigentümer eines Gewässergrundstückes ist, darf Wasser aus diesem Gewässer für den eigenen Bedarf entnehmen, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits gering-fügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie vor allem in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett). Dann ist die Wasserentnahme nicht erlaubt. Das Gleiche gilt für den Anliegergebrauch. Anlieger ist der Eigentümer der Grundstücke, die an das oberirdische Gewässer angrenzen oder bspw. dessen Mieter/Pächter. In jedem Fall verboten ist das Aufstauen eines Gewässers ohne vorherige Erlaubnis.
Der Bau eines eigenen Brunnens ist anzeigepflichtig. Das Landratsamt muss noch vor der geplanten Bohrung verständigt werden. Es prüft dann zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach, ob es der Bohrung zustimmen kann. Normalerweise erhält der Antragsteller innerhalb eines Monats eine Mitteilung, ob und gegebenenfalls wie tief der Brunnen gebohrt werden kann. Die Anzeige ist gebührenfrei. Das dazu benötigte Antragsformular „Eigenwasserversorgungsanlage mittels Brunnen“ ist im Internet unter www.landkreis-bamberg.deBürgerserviceFormulare zu finden oder direkt am Landratsamt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht, erhältlich. Wird der Brunnen von einer Bohrfirma gebaut, sind die Antragsunterlagen von diesem Unternehmen auszufüllen. Wer keinen Antrag stellt, muss mit Bußgeldern rechnen und eventuell sogar seinen Brunnen wieder zuschütten.
Vor der Entscheidung für eine Brunnenbohrung sollte genau überlegt werden, ob sich die hiermit verbundenen Kosten wirklich rechnen. Gerade bei kleinen Gartengrundstücken bietet sich oft die Sammlung von Regenwasser über Regentonnen oder Zisternen an.
Wenn das betreffende Grundstück von der öffentlichen Wasserversorgung erschlossen ist, müssen außerdem die Regelungen der jeweiligen Gemeinde beachtet werden. Sie schreiben häufig vor, den gesamten Wasserbedarf über die öffentliche Wasserversorgungsanlage zu decken. Nur wenn die Satzung hiervon Ausnahmen zulässt bzw. die Gemeinde eine solche erteilt, ist eine „Selbstversorgung“ möglich.
Für Fragen stehen die Mitarbeiter des Fachbereiches Wasserrecht am Landratsamt Bamberg gerne zur Verfügung.
Das Landratsamt weist daher auf Folgendes hin: Wer für die Gartenbewässerung Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (Fluss, Bach, Graben, See oder Teich) entnehmen möchte, braucht dafür eigentlich eine wasserrechtliche Erlaubnis, die vorher beim Landratsamt beantragt werden muss. Ausnahmen: der sogenannte Gemeingebrauch bzw. der Eigentümer- oder Anliegergebrauch.
Gemeingebrauch heißt: Jeder darf geringe Mengen Wasser z. B. mit Handgefäßen aus öffentlichen Gewässern schöpfen. Bei größeren Flüssen kann sogar eine Leitung mit oder ohne Pumpe zulässig sein, wenn lediglich geringe Mengen Wasser für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft verwendet werden. Eine Feldbewässerung außerhalb der Hofstätte scheidet jedoch aus.
Wer Eigentümer eines Gewässergrundstückes ist, darf Wasser aus diesem Gewässer für den eigenen Bedarf entnehmen, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits gering-fügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie vor allem in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett). Dann ist die Wasserentnahme nicht erlaubt. Das Gleiche gilt für den Anliegergebrauch. Anlieger ist der Eigentümer der Grundstücke, die an das oberirdische Gewässer angrenzen oder bspw. dessen Mieter/Pächter. In jedem Fall verboten ist das Aufstauen eines Gewässers ohne vorherige Erlaubnis.
Der Bau eines eigenen Brunnens ist anzeigepflichtig. Das Landratsamt muss noch vor der geplanten Bohrung verständigt werden. Es prüft dann zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach, ob es der Bohrung zustimmen kann. Normalerweise erhält der Antragsteller innerhalb eines Monats eine Mitteilung, ob und gegebenenfalls wie tief der Brunnen gebohrt werden kann. Die Anzeige ist gebührenfrei. Das dazu benötigte Antragsformular „Eigenwasserversorgungsanlage mittels Brunnen“ ist im Internet unter www.landkreis-bamberg.deBürgerserviceFormulare zu finden oder direkt am Landratsamt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht, erhältlich. Wird der Brunnen von einer Bohrfirma gebaut, sind die Antragsunterlagen von diesem Unternehmen auszufüllen. Wer keinen Antrag stellt, muss mit Bußgeldern rechnen und eventuell sogar seinen Brunnen wieder zuschütten.
Vor der Entscheidung für eine Brunnenbohrung sollte genau überlegt werden, ob sich die hiermit verbundenen Kosten wirklich rechnen. Gerade bei kleinen Gartengrundstücken bietet sich oft die Sammlung von Regenwasser über Regentonnen oder Zisternen an.
Wenn das betreffende Grundstück von der öffentlichen Wasserversorgung erschlossen ist, müssen außerdem die Regelungen der jeweiligen Gemeinde beachtet werden. Sie schreiben häufig vor, den gesamten Wasserbedarf über die öffentliche Wasserversorgungsanlage zu decken. Nur wenn die Satzung hiervon Ausnahmen zulässt bzw. die Gemeinde eine solche erteilt, ist eine „Selbstversorgung“ möglich.
Für Fragen stehen die Mitarbeiter des Fachbereiches Wasserrecht am Landratsamt Bamberg gerne zur Verfügung.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg