Parken innerorts
Gerade zum Beginn des neuen Schuljahres ist das Thema besonders aktuell: Parken und Halten in Orten, z. B. um den Nachwuchs vor der Schule aussteigen zu lassen oder ihn mittags wieder abzuholen. Das Landratsamt Bamberg und die Polizeiinspektion Bamberg-Land geben deshalb einige Hinweise zum richtigen Verhalten:
Park- oder Halteverbote werden nicht nur durch Verkehrszeichen oder Markierungen angezeigt. Meist sind sie bereits durch gesetzliche Regelungen sanktioniert. Oft wird vergessen, dass Geh- und Radwege grundsätzlich nicht befahren werden dürfen, auch nicht zum Halten oder Parken. Dort handelt es sich um reine Sonderverkehrsflächen, die ausschließlich den Fußgängern bzw. den Radfahrern vorbehalten sind. Verwarnungsgeld riskiert daher, wer dies missachtet. Dabei kann die Höhe variieren, sofern Behinderungen vorhanden sind oder Zeitlimits überschritten werden.
Wer den Verkehrsraum anderer Verkehrsteilnehmer derart einschränkt, tut dies häufig in der irrigen Annahme, die Fahrbahn müsse freigehalten werden, damit der Autoverkehr ungehindert rollen könne. Dabei wird jedoch die Möglichkeit verschenkt, die Geschwindigkeit von Fahrzeugen innerorts auf einfachste, billigste und wirkungsvollste Art zu reduzieren. Außerdem kann das Auffahren auf einen Gehweg über einen hohen Bordstein Schäden an Reifen, Felge oder Lenkung nach sich ziehen.
Wo Gehwege sehr breit sind, kann die Verkehrsbehörde ausnahmsweise das Parken erlauben. Dann wird dies allerdings durch Verkehrszeichen und zusätzliche Markierungen angezeigt.
Auch das Parken vor Grundstücksein- bzw. -ausfahrten oder im Schnittbereich von fünf Metern zu Kreuzungen oder Einmündungen ist nicht gestattet. Wer hier parkt, schränkt die Einfahrsicht desjenigen ein, der aus einer untergeordneten in eine bevorrechtigte Straße einfahren will. Nicht selten werden dann Forderungen nach Verkehrsspiegeln laut, die eigentlich entbehrlich sind.
In engen Straßen ist das Parken verboten, wenn zwischen dem geparkten Fahrzeug und der Fahrbahngrenze auf der gegenüberliegenden Seite keine Durchfahrtsbreite von mindestens drei Metern verbleibt. Wer so parkt, behindert den Durchgangsverkehr. Man muss bedenken, dass hier Rettungsfahrzeuge oder Reinigungs- und Entsorgungsdienste plötzlich vor unüberwindlichen Hindernissen stehen.
Bei Beanstandungen kann ein Verwarnungsgeld bis zu 35 € verhängt werden.
Das Landratsamt Bamberg und die Polizeiinspektion Bamberg-Land bitten darum, die Szenerie einmal aus der Sicht eines Fußgängers oder Radfahrers zu betrachten: Sie werden erstaunt feststellen, dass es oft schwierig ist, ohne Ausweichen auf die Fahrbahn voran zu kommen. Wenn Sie künftig Ihr Parkverhalten in diesem Sinne verändern, haben Sie einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit geleistet.
Park- oder Halteverbote werden nicht nur durch Verkehrszeichen oder Markierungen angezeigt. Meist sind sie bereits durch gesetzliche Regelungen sanktioniert. Oft wird vergessen, dass Geh- und Radwege grundsätzlich nicht befahren werden dürfen, auch nicht zum Halten oder Parken. Dort handelt es sich um reine Sonderverkehrsflächen, die ausschließlich den Fußgängern bzw. den Radfahrern vorbehalten sind. Verwarnungsgeld riskiert daher, wer dies missachtet. Dabei kann die Höhe variieren, sofern Behinderungen vorhanden sind oder Zeitlimits überschritten werden.
Wer den Verkehrsraum anderer Verkehrsteilnehmer derart einschränkt, tut dies häufig in der irrigen Annahme, die Fahrbahn müsse freigehalten werden, damit der Autoverkehr ungehindert rollen könne. Dabei wird jedoch die Möglichkeit verschenkt, die Geschwindigkeit von Fahrzeugen innerorts auf einfachste, billigste und wirkungsvollste Art zu reduzieren. Außerdem kann das Auffahren auf einen Gehweg über einen hohen Bordstein Schäden an Reifen, Felge oder Lenkung nach sich ziehen.
Wo Gehwege sehr breit sind, kann die Verkehrsbehörde ausnahmsweise das Parken erlauben. Dann wird dies allerdings durch Verkehrszeichen und zusätzliche Markierungen angezeigt.
Auch das Parken vor Grundstücksein- bzw. -ausfahrten oder im Schnittbereich von fünf Metern zu Kreuzungen oder Einmündungen ist nicht gestattet. Wer hier parkt, schränkt die Einfahrsicht desjenigen ein, der aus einer untergeordneten in eine bevorrechtigte Straße einfahren will. Nicht selten werden dann Forderungen nach Verkehrsspiegeln laut, die eigentlich entbehrlich sind.
In engen Straßen ist das Parken verboten, wenn zwischen dem geparkten Fahrzeug und der Fahrbahngrenze auf der gegenüberliegenden Seite keine Durchfahrtsbreite von mindestens drei Metern verbleibt. Wer so parkt, behindert den Durchgangsverkehr. Man muss bedenken, dass hier Rettungsfahrzeuge oder Reinigungs- und Entsorgungsdienste plötzlich vor unüberwindlichen Hindernissen stehen.
Bei Beanstandungen kann ein Verwarnungsgeld bis zu 35 € verhängt werden.
Das Landratsamt Bamberg und die Polizeiinspektion Bamberg-Land bitten darum, die Szenerie einmal aus der Sicht eines Fußgängers oder Radfahrers zu betrachten: Sie werden erstaunt feststellen, dass es oft schwierig ist, ohne Ausweichen auf die Fahrbahn voran zu kommen. Wenn Sie künftig Ihr Parkverhalten in diesem Sinne verändern, haben Sie einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit geleistet.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg