Schutz der "Stillen Tage"
Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage unterliegt der Aschermittwoch einem besonderen Schutz. An diesem Tag sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen dann verboten, wenn der dem Tag entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist. Tanzbetrieb ist (auch in Discotheken) grundsätzlich nicht möglich.
Der Betrieb von Spielhallen ist an diesem Tag verboten, da deren Betrieb grundsätzlich eine Unterhaltungsveranstaltung nach Art. 3 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes darstellt.
Die Beschränkung gilt am Aschermittwoch von 00:00 bis 24:00 Uhr.
Eine Befreiung von den Verboten können die Gemeinden aus wichtigen Gründen im Einzelfall erteilen. Für eine Spielhalle ist eine Ausnahme nicht möglich, da hier keinesfalls der ernste Charakter der stillen Tage gewährleistet werden kann.
Der Betrieb von Spielhallen ist an diesem Tag verboten, da deren Betrieb grundsätzlich eine Unterhaltungsveranstaltung nach Art. 3 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes darstellt.
Die Beschränkung gilt am Aschermittwoch von 00:00 bis 24:00 Uhr.
Eine Befreiung von den Verboten können die Gemeinden aus wichtigen Gründen im Einzelfall erteilen. Für eine Spielhalle ist eine Ausnahme nicht möglich, da hier keinesfalls der ernste Charakter der stillen Tage gewährleistet werden kann.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg