Werbeanlagen außerhalb geschlossener Ortschaften
„Milchlieferstopp – ich bin dabei!“ Plakate mit diesem und ähnlichen Boykottaufrufen finden sich derzeit im gesamten Landkreis. Auch außerhalb der Ortschaften sind die Protestschilder zu sehen, um wachzurütteln und die Situation der Milchbauern publik zu machen.
Werbung an Straßen hat immer auf die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer als Ziel. Dadurch werden aber zugleich die Autofahrer vom Verkehrsgeschehen abgelenkt. Die Plakate können die bereits bestehende Gefährlichkeit des Straßenverkehrs noch erhöhen. Zudem beeinträchtigt das Lesen mitunter den Verkehrsfluss.
Deshalb gelten außerorts besondere Regelungen: insbesondere die grundsätzliche Baugenehmigungspflicht, die straßenbaurechtlichen Anbauverbote und Anbaubeschränkungen mit einem Verbot der Brückenwerbung.
Zuerst beurteilen die Straßenverkehrsbehörden die Werbeanlagen. Sie müssen vor Ort im Einzelfall bestimmen, ob die Werbung die Verkehrsteilnehmer gefährdet oder belästigt. Nur wenn die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährt ist, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Die Inhalte oder Ziele, die die Plakatwerbung verfolgt, werden bei den straßenverkehrsrechtlichen Verboten nicht berücksichtigt. So können die Botschaften auch Themen wie fairen Lohn oder Erwerbschancen zur Sprache bringen – wie die Aufrufe der Milchbauern. Aber für die straßenverkehrsrechtlichen Werbeverbote ist allein die Sicherheit entscheidend. Das umworbene Anliegen wird nicht bewertet.
Außerorts kann allenfalls Werbung an Betriebsstätten zugelassen werden. Dies kommt in erster Linie bei Landwirten durch die Direktvermarktung der eigenen landwirtschaftlichen Waren in Betracht, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheint.
Werbung an Straßen hat immer auf die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer als Ziel. Dadurch werden aber zugleich die Autofahrer vom Verkehrsgeschehen abgelenkt. Die Plakate können die bereits bestehende Gefährlichkeit des Straßenverkehrs noch erhöhen. Zudem beeinträchtigt das Lesen mitunter den Verkehrsfluss.
Deshalb gelten außerorts besondere Regelungen: insbesondere die grundsätzliche Baugenehmigungspflicht, die straßenbaurechtlichen Anbauverbote und Anbaubeschränkungen mit einem Verbot der Brückenwerbung.
Zuerst beurteilen die Straßenverkehrsbehörden die Werbeanlagen. Sie müssen vor Ort im Einzelfall bestimmen, ob die Werbung die Verkehrsteilnehmer gefährdet oder belästigt. Nur wenn die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährt ist, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Die Inhalte oder Ziele, die die Plakatwerbung verfolgt, werden bei den straßenverkehrsrechtlichen Verboten nicht berücksichtigt. So können die Botschaften auch Themen wie fairen Lohn oder Erwerbschancen zur Sprache bringen – wie die Aufrufe der Milchbauern. Aber für die straßenverkehrsrechtlichen Werbeverbote ist allein die Sicherheit entscheidend. Das umworbene Anliegen wird nicht bewertet.
Außerorts kann allenfalls Werbung an Betriebsstätten zugelassen werden. Dies kommt in erster Linie bei Landwirten durch die Direktvermarktung der eigenen landwirtschaftlichen Waren in Betracht, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheint.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg