Sprungziele
Seiteninhalt

Abfallrecht

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Asbest



Welldachplatten (sog. „Eternitplatten“), die bis Anfang der 1990er Jahre hergestellt worden sind, gehören zu den am häufigsten mit Asbest belasteten Baustoffen. 1993 wurde die Herstellung und Verwendung aufgrund der krebserregenden Eigenschaften von Asbest verboten.

Vielen ist jedoch nicht bekannt, dass asbesthaltige Stoffe heutzutage weder verkauft, verschenkt noch wiederverwendet werden dürfen. Das Wiederverwendungsverbot gilt auch im privaten Bereich. Damit verbunden ist selbst das Ablagern auf dem eigenen oder fremden Grundstück verboten. Der Fachbereich „Staatliches Abfallrecht“ macht in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sogar beispielsweise das in der Praxis mitunter gängige Abdecken von Holzstapeln als „Wiederverwendung“ gilt und deshalb nicht gestattet ist.

Da es sich bei losen, asbesthaltigen Faserzementplatten um gefährlichen Abfall im Sinne des Gesetzes handelt, sind diese unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen. Geschieht dies nicht, handelt es sich hierbei um eine Straftat, die nach den Vorgaben des Strafgesetzbuches (StGB) zumindest mit einer Geldstrafe belegt wird.

Wenn Landkreisbürger*innen in Eigenregie asbesthaltige Baustoffe demontieren möchten, ist dies grundsätzlich nicht verboten. Allerdings müssen zwingend alle arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben (TRGS 519) eingehalten werden, um die Freisetzung von asbesthaltigem Staub zu vermeiden. So darf der Baustoff nicht zerbrochen oder zersägt werden, Schutzkleidung ist Pflicht, vorhandener bzw. entstehender Staub muss mit einem Industriestaubsauger der Klasse H entfernt werden und die Platten sind so zu verpacken, dass keine Fasern austreten können (in sog. BigBags).

Private Unternehmen, die den Abbau und die Entsorgung anbieten, müssen über eine besondere Sachkunde gemäß TRGS 519 verfügen. Es empfiehlt sich daher, sich die Sachkundebescheinigung zeigen zu lassen, bevor man einen Auftrag vergibt bzw. einen Vertrag unterzeichnet.

Die Fachbehörde „Staatliches Abfallrecht“ rät unter Würdigung aller Faktoren daher, Fachleute zu beauftragen. Auch wenn höhere Kosten für eine professionelle Asbestentsorgung anfallen, sollte hier nicht zu Lasten der eigenen Gesundheit bzw. der Gesundheit der Allgemeinheit am falschen Ende gespart werden.

Pro Öffnungstag können gegen Entgelt Kleinmengen an „Asbestzementabfälle“ (bis zu 200 kg) gegen Gebühr an 7 der 11 Wertstoffhöfe (nicht in Viereth, Hallstadt, Oberhaid und Stegaurach) abgegeben werden. Größere Mengen sind über das Entsorgungszentrum Deponie Gosberg (Landkreis Forchheim) zu entsorgen. Nähere Infos sind bei der Abfallberatung erhältlich (Tel. 0951/85-706).

■ ■ ■

TRGS 519:

= Technische Regel für Gefahrstoffe 519

Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tä- tigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung.